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	<title>Pflegekinderrecht-Blog</title>
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	<description>Recht für Pflegekinder und Adoptivkinder</description>
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		<title>Mal wieder Umgang</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 09:03:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pflegekinderrecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Leibliche Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, wie viel Umgang ein leiblicher Vater haben sollte, der sein Kind, dass schon seit vielen Jahren in einer Pflegefamilie lebt, noch niemals gesehen hat. Ein Fall, dem jedem Pflegekind passieren kann: Der leibliche Vater meldet sich plötzlich. Das Jugendamt hatte dem leiblichen Vater hier vier Kontakte im [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=245&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, wie viel Umgang ein leiblicher Vater haben sollte, der sein Kind, dass schon seit vielen Jahren in einer Pflegefamilie lebt, noch niemals gesehen hat. Ein Fall, dem jedem Pflegekind passieren kann: Der leibliche Vater meldet sich plötzlich. Das Jugendamt hatte dem leiblichen Vater hier vier Kontakte im Jahr á einer Stunde in Begleitung zugebilligt. „Das reicht“ hatte auch das zuständige Familiengericht gesagt. Das Oberlandesgericht Hamm hat zunächst bemerkenswerte (und kluge) Ausführungen zu den typischen Bindungen eines Pflegekindes gemacht. Dort heißt es unter anderem:</p>
<p><em>Besteht ein Pflegeverhältnis über einen längeren Zeitraum, entwickelt sich daraus gerade bei Inobhutnahme von Kleinkindern eine Beziehung, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält.</em></p>
<p><span id="more-245"></span><em>Für das Kindeswohl spielt nämlich die Art und Weise des Zustandekommens des Pflegeverhältnisses keine Rolle. Die existenzielle Eltern-Kind-Beziehung ist nicht an die leibliche Elternschaft gebunden und kann nach den Erkenntnissen moderner Kinderpsychologie zu Pflegeeltern ebenso tragfähig wie zu leiblichen Eltern sein. Denn eine solche Beziehung baut sich durch Pflege und Zuwendung auf, die eine Bezugsperson dem Kind über längere Zeit entgegenbringt. Die Herauslösung eines Pflegekindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann. Dabei kann allein schon durch zu intensive Umgangskontakte mit dem leiblichen Vater, bei dem zu befürchten ist, dass er seine Vaterrolle gegenüber dem <strong>erst vierjährigen Kind</strong> herausstreicht und damit die Position des Kindes in der Pflegefamilie – bewusst oder auch nur unbewusst – infrage stellt, das Kindeswohl gefährdet sein. Ein Kind im Alter von 4 Jahren braucht eine feste Bindung. Wenn es – aus seiner kindlichen Vorstellungswelt heraus – befürchten muss, dass es aus seiner sozialen Familie herausgenommen und zu einem ihm völlig fremden „Vater” übersiedeln muss, wird es in seiner Entwicklung erheblich gefährdet. Diese Angst vor einer Herausnahme kann bei dem Kind bereits entstehen, ohne dass dies von dem Antragsteller ausdrücklich ausgesprochen oder aktuell letztendlich gewollt wird. Ohne diese Einsicht steht das Kindeswohlinteresse auch auf längere Sicht einem unbegleiteten Umgang des Antragstellers mit seinem Kind entgegen. Das Kind befindet sich im Alter von nunmehr vier Jahren weiterhin in einer entscheidenden Entwicklungsphase, hat seine festen sozialen Bindungen gewonnen und kann auf diese aufbauend nunmehr langsam seine Umwelt erfahren, braucht jedoch noch ständig zur eigenen Rückversicherung diese nahen Bindungen. Dies ergibt sich gerade daraus, dass auch nach den Beobachtungen des Sachverständigen das Kind während der Umgangskontakte mit dem Antragsteller ständig den Kontakt zu seiner Pflegemutter sucht. Eine Kappung dieser Bindung zum jetzigen Zeitpunkt – und sei es auch nur über einen Zeitraum von mehreren Stunden – würde dem Kindesinteresse entgegenlaufen. Eine unkontrollierte Überlassung des Kindes an eine Person, zu dem das Kind bisher keine enge Beziehung und kein Vertrauen hat aufbauen können, für einen Zeitraum von mehreren Stunden würde lediglich zu einer Verunsicherung des Kindes und zur Gefahr des Verlustes seiner sozialen Bindungen und damit zu einer Gefährdung seiner allgemeinen Sozialisation mit den sich möglicherweise daraus ergebenden schwerwiegenden Folgen führen.</em></p>
<p>Dennoch, so das Oberlandesgericht Hamm, sind vier Kontakte im Jahr zuwenig. Der leibliche Vater müsse zumindest die (theoretische) Chance haben, eine Beziehung oder sogar Bindung zum Kind aufzubauen. Denn, so das Gericht, bei einem Pflegekind müsse stets geprüft werden, ob es nicht doch besser bei den leiblichen Eltern lebe. Das könne natürlich nur realisiert werden, wenn die leiblichen Eltern, oder hier der leibliche Vater zumindest die Chance bekomme, irgendwann einmal eine gleichwertig stabile Beziehung zum Kind aufbauen zu können, wie die Pflegeeltern. Darum müsse hier Umgang mindestens alle vier Wochen stattfinden. Aber nur für eine Stunde und nie ohne Begleitung. Immerhin. Wie das Pflegekind dabei aber seine sichere Bindung zu seinen (Pflege-) Eltern angstfrei, dauerhaft und lebensbejahend halten soll, sagt das Gericht nicht.</p>
<br />  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/pflegekinderrecht.wordpress.com/245/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=245&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Der Petitionsausschuss des Bundestages unterstützt die Forderung nach einer Heraufsetzung der Höchstaltersgrenze für Adoptionsbewerber</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 09:23:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pflegekinderrecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechte des Adoptivkindes und der Adoptiveltern]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
		<category><![CDATA[Adoptionsbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstaltersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Petitionsausschuss]]></category>

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		<description><![CDATA[Erklärung des Petitionsausschusses Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung nach einer Heraufsetzung der Höchstaltersgrenze für Adoptionsbewerber. Während seiner Sitzung am Mittwochmorgen beschloss der Ausschuss daher einstimmig, den darauf abzielenden Teil einer öffentlichen Petition der interministeriellen Arbeitsgemeinschaft Adoption bei der Bundesregierung als Material zu überweisen sowie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=238&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erklärung des Petitionsausschusses</strong></p>
<p>Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung nach einer Heraufsetzung der Höchstaltersgrenze für Adoptionsbewerber. Während seiner Sitzung am Mittwochmorgen beschloss der Ausschuss daher einstimmig, den darauf abzielenden Teil einer öffentlichen Petition der interministeriellen Arbeitsgemeinschaft Adoption bei der Bundesregierung als Material zu überweisen sowie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.</p>
<p>Der Petent fordert in seiner Eingabe unter anderem, die Höchstaltersgrenze des älteren Ehegatten der Adoptionsbewerber auf 45 bis 50 Jahre heraufzusetzen, um auch älteren Ehepaaren die Adoption zu ermöglichen. Zur Begründung führt der Petent an, dass dadurch ungewollt kinderlose Paare leichter zu einem Kind kommen und Abtreibungen besser vermieden werden könnten.<span id="more-238"></span></p>
<p>In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Ausschuss darauf, dass die Adoption und die ihr zugrunde liegenden Regelungen davon geprägt seien, dass sie dem Wohl des Kindes entsprechen müssten. Dies gelte auch für die Alterserfordernisse für adoptionswillige Personen. Hierbei habe der Gesetzgeber nur ein Mindestalter festgelegt, heißt es weiter. Für das Höchstalter seien hingegen keine starren Altersgrenzen geregelt worden, um besser auf die Umstände des Einzelfalls abstellen zu können, schreibt der Ausschuss unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Die „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) erarbeitet wurden und in der Adoptionsvermittlung beachtet werden, gingen bislang davon aus, dass es in der Regel nicht dem Kindeswohl diene, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist, schreibt der Ausschuss. Als Grund dafür habe die Überlegung im Vordergrund gestanden, dass Adoptiveltern gesund und belastbar sein sollten, um den häufig über ein Normalmaß hinausgehenden elterlichen Anforderungen zur Betreuung eines Adoptivkindes genügen zu können.</p>
<p>Die Diskussion um die Altershöchstgrenze, so räumt das BMJ ein, habe jedoch in jüngster Zeit an Bedeutung zugenommen, nicht zuletzt ausgehend vom steigenden Lebensalter und der verlängerten Schaffenskraft älterer Menschen. Auch habe sich die Tendenz verstärkt, dass viele Paare erst im fortgeschrittenen Alter Eltern werden. Die BAGLJÄ sei daher nach Auskunft des BMJ darauf hingewiesen worden, die Jugendämter anzuhalten, auch älteren Adoptionsbewerbern bei der Adoption eine Chance zu geben. Derzeit würden diese sich pauschal weigern, für ältere Adoptionsbewerber einen für die Adoption unerlässlichen Elterneignungsbericht zu erstellen.</p>
<p>Der Petitionsausschuss, so heißt es in der Begründung zur Beschlussempfehlung, hält die vorliegende Eingabe für geeignet, bei der weiteren Entwicklung beachtet zu werden. Die von dem Petenten außerdem noch erhobenen Forderungen nach einer Freigabe zur Adoption schon während der Schwangerschaft sowie eine erleichterte Freigabe zur Adoption im Hinblick auf wirtschaftliche Not finden hingegen nicht die Unterstützung der Abgeordneten.</p>
<br />  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/pflegekinderrecht.wordpress.com/238/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=238&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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		<title>Elterngeld und Elternzeit</title>
		<link>http://pflegekinderrecht.wordpress.com/2011/11/10/elterngeld-und-elternzeit/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 12:48:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pflegekinderrecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzleigeschichten]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegegeld]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte des Adoptivkindes und der Adoptiveltern]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern]]></category>
		<category><![CDATA[Elterngeld]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein junges Paar hatte sich für die Aufnahme eines Pflegekindes beworben. Er war IT-Techniker, sie Verwaltungsangestellte in einem Großen Krankenhaus. Nun stand eine Vermittlung kurz bevor. Die Pflegemutter meinte nun, sofort einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Chef schließen zu müssen, um sich voll und ganz dem kleinen Pflegekind widmen zu können. Aufhebungsvertrag? Muss das sein? Mit [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=234&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein junges Paar hatte sich für die Aufnahme eines Pflegekindes beworben. Er war IT-Techniker, sie Verwaltungsangestellte in einem Großen Krankenhaus. Nun stand eine Vermittlung kurz bevor. Die Pflegemutter meinte nun, sofort einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Chef schließen zu müssen, um sich voll und ganz dem kleinen Pflegekind widmen zu können. Aufhebungsvertrag? Muss das sein? Mit dieser Frage kamen beide zu mir als Anwalt.<span id="more-234"></span></p>
<p>„Können wir nicht auch in Elternzeit gehen“. Richtig. Pflegeeltern haben Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong>. Das wissen viele nicht. Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind aufgenommen haben, haben wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes für insgesamt 36 Monate gewährt werden. Sie muss bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Danach entfällt der Anspruch auf Elternzeit. Eheleute können sich die 36 Monate untereinander aufteilen. Es ist erlaubt, während der Elternzeit zu arbeiten, sofern die Arbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht überschritten wird.</p>
<p>Ein Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> besteht für Pflegeeltern dann nicht, wenn sie bereits für das Pflegekind durch die öffentliche Jugendhilfe Pflegegeld erhalten. Pflegeeltern, die KEIN Pflegegeld erhalten &#8211; die also NICHT nach dem § 33 SGB VIII vom Jugendamt im Rahmen von Hilfe zur Erziehung tätig sind &#8211; sondern ein verwandtes Kind aufgenommen haben, können Elterngeld in Anspruch nehmen.</p>
<br />  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/pflegekinderrecht.wordpress.com/234/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=234&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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		<title>Neue Zahlen 2011</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2011 09:12:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pflegekinderrecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Erziehungsberatungsstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendamt]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[(9) Statistisches Bundesamt: Hilfen zur Erziehung überwiegend für Kinder Im Jahr 2010 haben rund 367.000 Kinder bis 13 Jahre in Deutschland eine erzieherische Hilfe durch das Jugendamt oder in einer Erziehungsberatungsstelle neu begonnen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Weltkindertags am 20. September 2011 weiter mitteilt, entspricht dies einem Anteil von knapp 71 Prozent [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=224&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color:#000000;">(9) Statistisches Bundesamt: Hilfen zur Erziehung überwiegend für Kinder</span></strong></p>
<p>Im Jahr 2010 haben rund 367.000 Kinder bis 13 Jahre in Deutschland eine erzieherische Hilfe durch das Jugendamt oder in einer Erziehungsberatungsstelle neu begonnen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Weltkindertags am 20. September 2011 weiter mitteilt, entspricht dies einem Anteil von knapp 71 Prozent an allen Hilfen zur Erziehung.</p>
<p>Insgesamt begannen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im vergangenen Jahr rund 519.000 erzieherische Unterstützungen. Den größten Anteil unter allen neu gewährten erzieherischen Hilfen hatte mit gut 66 Prozent die Erziehungsberatung – insgesamt 314.000 junge Menschen nahmen sie im Jahr 2010 neu in Anspruch. Dabei wurden knapp drei Viertel (74 Prozent) dieser Beratungen von Kindern begonnen (rund 231.000 Fälle). 61.000 Erziehungsberatungen (19 Prozent) gewährten die Beratungsstellen Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren. Junge Erwachsene unter 27 Jahren nahmen rund 22.000 beziehungsweise 7 Prozent der Beratungen neu in Anspruch.<span id="more-224"></span></p>
<p>An der familienergänzenden Hilfe in Form einer Tagesgruppenerziehung waren Kinder anteilsmäßig am häufigsten beteiligt. Von insgesamt knapp 9.000 erzieherischen Unterstützungen, die ausschließlich an Minderjährige gerichtet sind, begannen gut 8.000 Kinder (93 Prozent) die Förderung in einer Tagesgruppe. Jugendlichen wurde diese Hilfe 600-mal neu gewährt. Ziel der Erziehung in einer Tagesgruppe ist im Wesentlichen die Förderung der schulischen Entwicklung sowie des sozial-emotionalen Verhaltens.</p>
<p>Familienorientierte Hilfen, wie zum Beispiel die sozialpädagogische Familienhilfe, begannen Kinder weit häufiger als Jugendliche: Insgesamt nahmen knapp 98.000 junge Menschen – zusammen mit ihren Eltern – eine familienorientierte Hilfe neu in Anspruch. Davon waren rund 80.000 bis 13 Jahre alt (82 Prozent).  Ähnlich hoch war der Anteil von Kindern, denen eine Vollzeitpflege in einer anderen Familie neu gewährt wurde.An über 12.000 von den insgesamt gut 15.000 Vollzeitpflegen waren Kinder beteiligt (81 Prozent). Darunter hatten knapp 5 000 Kinder das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet.</p>
<p>Weitere kostenlose Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Statistischen Bundesamtes unter <a title="Internetseiten des Statistischen Bundesamtes" href="http://www.destatis.de" target="_blank">www.destatis.de</a> im Bereich Publikationen, Fachveröffentlichungen.<br />
<em>Quelle: ots-Originaltext: Statistisches Bundesamt vom 19.9.2011</em></p>
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		<title>Irgendwo weit weg</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 10:57:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pflegekinderrecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendamt]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeeltern]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekind]]></category>

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		<description><![CDATA[Irgendwo weit weg, in „Süddeutschland“ durfte ich mal wieder erleben, wie es früher war. „Pflegekinder haben nun mal das Schicksal, nie zu wissen, wo sie dauerhaft hingehören“. Wie bitte? Welcher alte Familienrichter hat da denn lange kein Urteil vom Bundesverfassungsgericht gelesen. „Für jedes Kind ist es lebenswichtig immer die Chance zu haben, bei den leiblichen [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=216&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Irgendwo weit weg, in „Süddeutschland“ durfte ich mal wieder erleben, wie es früher war. „Pflegekinder haben nun mal das Schicksal, nie zu wissen, wo sie dauerhaft hingehören“. Wie bitte? Welcher alte Familienrichter hat da denn lange kein Urteil vom Bundesverfassungsgericht gelesen. „Für jedes Kind ist es lebenswichtig immer die Chance zu haben, bei den leiblichen Eltern zu leben“. Oje, Oh je, jetzt wird’s kritisch. „Darum ist jedes Pflegeverhältnis immer nur auf Zeit angelegt. Das Ziel ist immer die schnellstmögliche Rückführung zu den leiblichen Eltern“.</p>
<p>Jetzt reicht es mir aber. Wer erzählt so einen Quatsch. Kein Familienrichter. Auch kein Jugendamt. Nein, der leibhaftige komplette Senat eines mir bis dahin völlig fremden Oberlandesgerichts. Der kleine Harald (Name natürlich geändert) lebte schon seit über drei Jahren bei seinen Pflegeeltern. Inzwischen war er sechs Jahre alt. Seine Eltern konnten sich nicht um ihn kümmern. Sie mussten erstmal ihre Drogensucht <span id="more-216"></span>in den Griff bekommen. Das gelang ihnen dann auch so einigermaßen. Kontakt zum Kind konnten sie in dieser Zeit allerdings nicht halten. Egal. Harald war ein pfiffiges Kerlchen und kam mit dem Kontakt zu seinen leiblichen Eltern nach drei Jahren Pausen gut zurecht. So gingen die Wochen ins Land.</p>
<p>Eines Tages besuchten die Pflegeeltern das zuständige Jugendamt um dies und das zu besprechen. Bei der Gelegenheit, so ganz nebenbei, erzählte ihnen die gutgelaunte Mitarbeiterin, dass nächste Woche das Amtsgericht über den Rückführungsantrag der leiblichen Eltern entscheiden werde. „Ach was. Wussten wir ja gar nicht“. Egal. Der Anwalt schrieb noch schnell ein paar Zeilen zusammen, faxte sie zum Gericht und …. Zu spät. Die Rückführung wurde angeordnet. Umgang ab jetzt jede Woche zweimal. Okay. Auf in den Kampf. Beschwerde beim Oberlandesgericht. Umgangsgespräche mit dem Jugendamt. Gesprächsversuche mit den leiblichen Eltern. Die das allerdings gar nicht einsahen. Harald sei ihr Kind, sie seien wieder clean, darum müsse er nun zurück.</p>
<p>Das Jugendamt war in dieser Situation auch keine große Hilfe. Es war neu zuständig, die leiblichen Eltern waren mal wieder umgezogen, der frühere Amtsvormund war in Pension, ein Nachfolger noch nicht bestimmt und überhaupt, so sei es nun einmal, Harald könne das gut vertragen, Harald sei halt das Kind der leiblichen Eltern, er müsse für seine Identität wissen, wo er herkomme und überhaupt habe man schon schlimme Sachen erlebt, vor allem wenn die Kinder in die Pubertät kämen. Die üblichen Verdächtigen also. Der Verfahrensbeistand war auch keine große Hilfe. „Harald sei ein sehr lustiger und aufgeweckter Junge. Wenn die leiblichen Eltern weiterhin die Angebote des Jugendamtes annehmen, sei eine Rückführung verantwortbar. Wichtig sei, dass die leiblichen Eltern nicht wieder Drogen nehmen würden“. Naja. Dann endlich der Termin vor dem besagten Oberlandesgericht. Ein grausamer Tag. Die Gutachter hatten sich mit der Frage der Bindungen von Harald an seine Pflegeeltern gar nicht beschäftigt, ihn dort noch nicht einmal besucht. Das sei auch nicht notwendig gewesen, so der Herr Diplom Psychologe, weil das Kind nicht klar sagen konnte, dass es auf jeden Fall bei den Pflegeeltern bleiben wolle. Daher habe man nicht ausreichend Anlass gehabt, hier nach festen Bindungen zu forschen. Dieses sei nur notwendig gewesen, wenn der Wille des Kindes sich vollständig auf die Pflegeeltern bezogen hätte. So, So. Man lernt nie aus. Diese Theorie hatte ich noch nie gehört.Jedenfalls drei Stunden und viele empörte Zwischenrufe später zog das Oberlandesgericht sich zurück.</p>
<p>Eine Woche später lag die Entscheidung auf dem Tisch. „Sofortige Rückführung“. Das geschah dann auch. Am Freitagabend um 6. Leider war es dem Jugendamt aufgrund der Tatsache, dass man um diese Zeit dort arbeite nicht möglich, bei der Übergabe des Kindes anwesend zu sein. So durfte Harald also ganz allein von seinen Pflegeeltern und drei Pflegegeschwistern, mit denen er seit über drei Jahren zusammenlebte, Abschied nehmen und in den Audi 80 der leiblichen Eltern steigen, der mit laufendem Motor vor dem Haus stand. Soviel Tränen wird der kleine Kerl hoffentlich nie wieder in seinem leben auf einem Fleck sehen. Soviel jedenfalls zur Wertschätzung der Pflegeeltern durch das Jugendamt. Wenn die noch nicht einmal bei der Rückführung anwesend sind kann man eigentlich niemanden empfehlen, Pflegekinder aufzunehmen. Demütigender geht es kaum.</p>
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		<title>Aktenaufbewahrungsfristen</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 13:14:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pflegekinderrecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechte des Adoptivkindes und der Adoptiveltern]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern]]></category>
		<category><![CDATA[Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbewahrung von Akten]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbewahrung von Pflegekinderakten]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekinderakten]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Adoptionsakten gibt es eine bundesgesetzliche Regelung im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 AdVermiG sind Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten), gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang aufzubewahren. Bei Pflegekinderakten stellt sich die Situation schwieriger dar. Jugendhilfe ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Jede [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=208&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Adoptionsakten gibt es eine bundesgesetzliche Regelung im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 AdVermiG sind Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten), gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang aufzubewahren.<br />
Bei Pflegekinderakten stellt sich die Situation schwieriger dar. Jugendhilfe ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Jede Gebietskörperschaft hat das Recht auf eigene Regelungen, soweit Gesetze keine konkreten Vorgaben beinhalten.</p>
<p><strong>Beispiel Bremen</strong><br />
Eine Landesregelung zur Aufbewahrung von Akten gibt es im Land Bremen <span id="more-208"></span>nicht, eine Gesetzesermächtigung zur Regelung dieser Angelegenheiten ist im SGB VIII nicht enthalten. Eine zukünftige Weisung für die &#8222;Aufbewahrungsfristen von Akten im Amt für Soziale Dienste Bremen&#8220; ist gerade in der Neufassung im Entwurfstadium. Der Entwurf sieht vor, dass Akten über Vormundschaften und Pflegschaften 30 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit aufbewahrt werden. Bei Geschwisterkindern gilt dabei das Volljährigkeitsdatum des jüngsten Geschwisterkindes.</p>
<p><strong>Beispiel Niedersachsen</strong><br />
In Niedersachsen wird die Aufbewahrung von Pflegekinderakten sehr unterschiedlich gehandhabt.<br />
Beim Pflegekinderdienst der Region Hannover beträgt die Aufbewahrungsfrist für Pflegekinderakten 21 Jahre ab der Geburt des Pflegekindes.<br />
Bei der Stadt Braunschweig werden Pflegekinderakten gemäß einer Empfehlung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), der die Kommunen folgen können, aber nicht müssen, 25 Jahre lang aufbewahrt. Auch der Landkreis Osnabrück orientiert sich an der Empfehlung der KGSt, gibt die Aufbewahrungsfrist aber mit 30 Jahren ab Beendigung des Pflegeverhältnisses an. Das KGSt selbst spricht von einer Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren ab der Volljährigkeit des Pflegekindes.<br />
In der Stadt Wolfsburg gibt es keine Regelungen für die Aufbewahrungsfristen von Pflegekinderakten. Bisher wurden bei dem dortigen, seit 1983 bestehenden Fachdienst keine Akten entsorgt. Eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren wie bei Amtsvormundschaftsakten wird dort für angemessen gehalten.</p>
<p>Bei der Stadt Salzgitter sind Adoptionsakten gemäß einer internen Arbeitsweisung dauerhaft aufzubewahren. Für die Akten von Pflegekindern besteht eine 30-jährige Aufbewahrungsfrist nach Beendigung des Pflegeverhältnisses, für Akten von Pflegestellen eine 15-jährige Frist. Die diesbezügliche Verfügung an alle Verwaltungseinheiten der Stadt Salzgitter stammt aus den frühen 70iger Jahren und gilt weitgehend unverändert.</p>
<p>In Delmenhorst beträgt die Aufbewahrungsfrist für Pflegekinderakten üblicherweise 10 Jahre ab Hilfebeendigung. Wenn parallel eine Vormundschaft bestanden hat, verlängert sich die Archivierungsfrist auf 30 Jahre.</p>
<br />  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/pflegekinderrecht.wordpress.com/208/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=208&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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		<title>Namensänderung bei Pflegekindern</title>
		<link>http://pflegekinderrecht.wordpress.com/2011/04/29/namensanderung-bei-pflegekindern/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Apr 2011 10:33:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pflegekinderrecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern]]></category>
		<category><![CDATA[Name]]></category>
		<category><![CDATA[Namensänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekind]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht selten leiden Pflegekinder erheblich darunter, dass sie den Familiennamen der Herkunftsfamilie und nicht den ihrer Pflegeeltern tragen. Während Pflegekinder, die adoptiert werden, ganz unproblematisch den Namen ihrer „neuen“ Familie erhalten, sind in den sonstigen Fällen besondere Voraussetzungen zu beachten. Wie und in welchen Fällen ein Pflegekind den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen kann, soll im [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=204&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht selten leiden Pflegekinder erheblich darunter, dass sie den Familiennamen der Herkunftsfamilie und nicht den ihrer Pflegeeltern tragen. Während Pflegekinder, die adoptiert werden, ganz unproblematisch den Namen ihrer „neuen“ Familie erhalten, sind in den sonstigen Fällen besondere Voraussetzungen zu beachten. Wie und in welchen Fällen ein Pflegekind den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen kann, soll im Folgenden untersucht werden.</p>
<p>Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann gem. § 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz &#8211; NamÄndG) grundsätzlich auf Antrag geändert werden. Dies ist allerdings nur dann zulässig, <span id="more-204"></span>wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 Abs. 1 NamÄndG).</p>
<p>Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwGE 116, 28, 34 f.).</p>
<p>In Bezug auf die Namensänderung von Pflegekindern bestimmt Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (Bundesanzeiger Nr. 78 v. 25.04.1986) allerdings, dass dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern schon dann entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.</p>
<p>Auch die Rechtsprechung hat in einer Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 24.04.1987 (NJW 1988, 85) eine Namensänderung von Pflegekindern in den Namen der Pflegeeltern wesentlich erleichtert. Nach Ansicht des Gerichtes kann der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden Pflegekindes bereits dann geändert werden, „wenn dies dem Wohle des Kindes förderlich ist“ und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Bei der Feststellung, ob diese Förderlichkeit gegeben ist, werden die leiblichen Eltern regelmäßig angehört und können Einwände vorbringen. Diese Einwände verhindern die Namensänderung jedoch nicht, wenn sich ergibt, dass dennoch eine Förderlichkeit gegeben ist. Diese Förderlichkeit kann in vielen Fällen damit begründet werden, dass eine Namensänderung die weitere gesunde Entwicklung von Pflegekindern unterstützt. Das Kind muss nicht mehr darunter leiden, einen anderen Namen zu tragen als die Familie, der es sich zugehörig fühlt.</p>
<p>Das AG Aachen (Urteil vom 29.08.2006 – 6 K 1114/06) hat dazu ausgeführt: „„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung durchschlagender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern, die in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungs-/Halbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 Abs. 1 NamÄndG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interesse an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen“</p>
<p>Es ist ein zulässiges Anliegen, mit der Namensänderung die Integration eines Pflegekindes in einer rechtlich verfestigten Pflegefamilie zu fördern, wenn der Aufenthalt auf Dauer sein soll (BGHZ 133, 384). Wird seitens der Kinder- und Jugendhilfe sowie des Familiengerichts im wohlverstandenen Kindesinteresse ein Dauerpflegeverhältnis gleichsam als „Adoptionsersatz“ gebilligt, so darf dem Namensänderungsbegehren, das auf einen einheitlichen Pflegefamiliennamen abzielt, nicht mehr entgegengehalten werden, diese Folge sei der adoptionsrechtlichen Namensänderung vorzubehalten (BVerwG NJW 1988, 85).</p>
<p>Das Namensänderungsgesetz ist nach § 1 NamÄndG nur auf deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose anwendbar. Nr. 1 NamÄndVwV erweitert die Möglichkeiten der Namensänderung auf heimatlose Ausländer, anerkannte ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte. Nach Nr. 3 NamÄndVwV sind im Übrigen ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung wünschen, jedoch an die Behörden ihres Heimatstaates zu verweisen. Denn der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, welchem diese Person angehört (Art. 10 I EGBGB).</p>
<p>Probleme können sich hinsichtlich der Berechtigung, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen, ergeben.</p>
<p>Gem. § 2 Abs. 1 NamÄndG wird ein Antrag auf Namensänderung für eine minderjährige Person, also für ein Pflegekind, vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Das heißt, der Antrag ist vom Inhaber der elterlichen Sorge zu stellen. Wenn die Pflegekinder gleichzeitig Vormund für ihr Kind sind, stellt dies kein Hindernis dar, der Antrag bedarf lediglich der Genehmigung des Familiengerichts.</p>
<p>Problematisch wird es jedoch dann, wenn das Sorgerecht noch bei den leiblichen Eltern liegt oder der Vormund, etwa ein Amtsvormund, den Antrag nicht stellen will. Dann können die Pflegeeltern das Namensänderungsverfahren nicht wirksam in Gang bringen. In diesen Fällen müsste zunächst ein gerichtliches Verfahren vorgeschaltet werden, in welchem beantragt werden muss, dass den leiblichen Eltern bzw. dem sonstigen Vormund auf Grund einer Interessenskollision dieser Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird. Ergänzungspfleger können dabei auch die Pflegeeltern selbst sein. Wird ihnen daraufhin dieses Recht übertragen, können sie die entsprechenden Schritte einleiten.</p>
<p>Der Antrag ist an die untere Verwaltungsbehörde zu richten, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (§ 5 NamÄndG), dort an die Ordnungsbehörde. Für die Entscheidung zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 NamÄndG). § 13a NamÄndG ermächtigt zu landesrechtlich abweichenden Zuständigkeiten, von denen weitgehend durch Übertragung der Zuständigkeit auf die untere Verwaltungsbehörde Gebrauch gemacht worden ist.</p>
<p>An dem Verfahren auf Namensänderung sind regelmäßig die leiblichen Eltern des Kindes sowie dessen Pflegeeltern (Nr. 11 NamÄndVwV) beteiligt. Das Jugendamt gibt eine Stellungnahme zu dem Antrag ab (Nr. 18 lit. c NamÄndVwV).</p>
<p>Gegen die Entscheidung der Behörde können die Beteiligten innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen bzw. bei dessen Erfolglosigkeit Anfechtungsklage erheben.</p>
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		<title>Neues Bundeskinderschutzgesetz – Was bedeutet das für Pflegekinder?</title>
		<link>http://pflegekinderrecht.wordpress.com/2011/04/11/neues-bundeskinderschutzgesetz-%e2%80%93-was-bedeutet-das-fur-pflegekinder/</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Apr 2011 12:36:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pflegekinderrecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfamilienministerin]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeskinderschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegefamilie]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekind]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzeitpflege]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat am 16. März 2011 das von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vorgelegte Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) beschlossen. Ziel des Gesetzes soll es sein, Kinder durch Prävention und Intervention besser vor Vernachlässigung und Gewalt zu schützen. In Kraft treten soll es am 1. Januar 2012. Das Bundeskinderschutzgesetz umfasst die Einführung eines Gesetzes zur Kooperation und Information im [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=202&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 16. März 2011 das von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vorgelegte Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) beschlossen. Ziel des Gesetzes soll es sein, Kinder durch Prävention und Intervention besser vor Vernachlässigung und Gewalt zu schützen. In Kraft treten soll es am 1. Januar 2012. <strong> </strong></p>
<p>Das Bundeskinderschutzgesetz umfasst die Einführung eines Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sowie die Änderung von Vorschriften des SGB VIII, des SGB IX und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Es stützt sich aus Sicht des Bundesfamilienministeriums auf vier Eckpfeiler.</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">1. Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke</span></strong></p>
<p>Das Gesetz soll <span id="more-202"></span>die rechtliche Grundlage dafür schaffen, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Eltern, auch werdende, werden aktiv angesprochen und erhalten Beratung und Informationen über Unterstützungsangebote vor Ort. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz &#8211; wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei &#8211; werden in Kooperationsnetzwerken zusammengeführt. So soll Familien individuelle Hilfe rund um die Geburt und die ersten Lebensjahre ihres Kindes geboten werden. Das Bundesfamilienministerium stellt im Rahmen einer Bundesinitiative jährlich 30 Millionen Euro ab 2012 zur Verfügung, damit innerhalb von vier Jahren der Einsatz von Familienhebammen in Deutschland durch insgesamt 120 Millionen Euro deutlich verbessert werden kann.</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">2. Mehr Handlungs- und Rechtssicherheit</span></strong></p>
<p>Künftig wird sichergestellt, dass im Falle eines Umzugs der Familie das neu zuständige Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, die es braucht, um das Kind wirksam zu schützen. So soll das so genannte „Jugendamts-Hopping“ verhindert werden. Die Voraussetzungen für eine zulässige Weitergabe von Informationen durch Ärzte und Psychologen an das Jugendamt werden klar definiert. Um die Lebenssituation eines Kindes zu beurteilen, werden Hausbesuche durchgeführt, sofern sie nach fachlicher Einschätzung erforderlich sind und den Schutz des Kindes nicht gefährden. Einrichtungen erhalten einen Anspruch auf fachliche Begleitung in Kinderschutzfragen wie z.B. zu Präventions- und Schutzkonzepten und bei konkreten Verdachtsfällen. Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Bei Ehrenamtlichen vereinbaren öffentliche und freie Träger je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen, in welchen Fällen dies nötig ist. Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, erhalten nur nach Nachweis erweiterter Führungszeugnisse des Personals und bei Implementierung geeigneter Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche eine Betriebserlaubnis.</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">3. Verbindliche Standards</span></strong></p>
<p>Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung, -sicherung und -überprüfung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere auch um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Qualitätskriterien und -sicherungsinstrumente sowie Bewertungsmaßstäbe sollen werden durch öffentliche und freie Träger auf kommunaler Ebene vereinbart, auf Landesebene geschieht dies über Rahmenverträge. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung wird auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft. Einrichtungen erhalten nur dann eine Betriebserlaubnis, wenn sie ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und damit zur Einhaltung fachlicher Standards vorlegen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">4. Belastbare statistische Daten</span></strong></p>
<p>Die Datenbasis zum Kinderschutz wird in der Kinder- und Jugendhilfestatistik erweitert. Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik wird erfasst, wie die Jugendämter ihren Schutzauftrag umsetzen („§ 8a-Statistik“).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">Die besonderen Regelungen über Pflegeverhältnisse</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">Änderung von § 37 SGB VIII</span></strong></p>
<p>Der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bleibt künftig auch bei Pflegeverhältnissen primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Pflegeperson weit entfernt vom zuständigen Jugendamt wohnt und ihr Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII in diesem Fall nicht angemessen von Fachkräften des örtlich zuständigen Jugendamts erfüllt werden kann. Künftig wird das Jugendamt verpflichtet, die erforderliche Beratung und Unterstützung ortsnah sicherzustellen. Zur Erfüllung dieses Zwecks muss sich das zuständige Jugendamt gegebenenfalls der Unterstützung eines Trägers der freien Jugendhilfe oder des Jugendamts vor Ort bedienen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII n.F.). Auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für seine Dienste der Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen wird, erhält in jedem Fall Anspruch auf eine Erstattung seiner Kosten (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.).</p>
<p>Ein neuer Abs. 2a soll auch für den Fall eines späteren Zuständigkeitswechsels im Hinblick auf den Hilfebedarf für die notwendige Transparenz im Einzelfall sorgen. Dazu sollen zur Sicherung der Hilfekontinuität in Vollzeitpflegeverhältnissen zentrale Leistungsinhalte künftig im Hilfeplan dokumentiert werden. § 27 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII n.F. stellt sicher, dass Änderungen im Leistungsinhalt nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs zulässig sind und nicht allein durch den Zuständigkeitswechsel legitimiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">Änderungen von §§ 43, 44 SGB VIII</span></strong></p>
<p>§ 43 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 2 SGB VIII bekommen jeweils den Zusatz, dass § 72a Abs. 1 und 5 SGB VIII n.F. (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) entsprechend gelten. Die Regelungen dienen dem Ausschluss einschlägig vorbestrafter und damit ungeeigneter Personen von einer Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege (§ 43) und der Vollzeitpflege (§ 44) durch eine Versagung der Erlaubnis, soweit diese nicht bereits durch das Verbot der Vermittlung nach § 72a Abs. 1 SGB VIII n.F. erfasst werden. Der Ausschluss soll mittels einer Einsichtnahme in ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sichergestellt werden.</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;"> </span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">Änderung von § 86 SGB VIII</span></strong></p>
<p>§ 86 Abs. 6 SGB VIII wird dahingehend neu gefasst, dass sich die örtliche Zuständigkeit, wenn vor dem 1. Januar 2012 die Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson begründet worden ist, auch weiterhin nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson richtet. Infolge der Aufhebung der Sonderzuständigkeit für Dauerpflegeverhältnisse nach § 86 Abs. 6 SGB VIII a.F. bleibt der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit bei einer Vollzeitpflege, die auf Dauer angelegt ist und mit einem dauerhaften Verbleib des Kindes in derselben Pflegefamilie einhergeht. Um jedoch für Pflegeverhältnisse, bei denen eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII a.F. besteht, keine unerwarteten Zuständigkeitsfolgen zu schaffen, ist mit der Neufassung der Norm eine Übergangsreglung geschaffen worden, die bestehende Pflegeverhältnisse in ihrem Vertrauen auf die geltende Zuständigkeit dauerhaft schützt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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	</item>
		<item>
		<title>Kinderkommission in Niedersachsen?</title>
		<link>http://pflegekinderrecht.wordpress.com/2011/04/06/kinderkommission-in-niedersachsen/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 16:43:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pflegekinderrecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechte des Adoptivkindes und der Adoptiveltern]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderkommission]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[Niedersachsen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Fraktionen von SPD, Grünen und Die Linken (alle in der Opposition) haben einen gemeinsamen Antrag mit dem Titel „Kinderrechte mit Leben füllen – Kinderkommission des Niedersächsischen Landtags einrichten“ (LT-Drs. 16/3418) eingebracht. Sie schlagen die Einrichtung einer Kinderkommission zum 1. Juli 2011 vor. Die Regierungsfraktionen von CDU und FDP halten dagegen einen Kinderschutzbeauftragten für ausreichend. [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=199&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Fraktionen von SPD, Grünen und Die Linken (alle in der Opposition) haben einen gemeinsamen Antrag mit dem Titel „Kinderrechte mit Leben füllen – <strong>Kinderkommission</strong> des Niedersächsischen Landtags einrichten“ (LT-Drs. 16/3418) eingebracht. Sie schlagen die Einrichtung einer Kinderkommission zum 1. Juli 2011 vor. Die Regierungsfraktionen von CDU und FDP halten dagegen einen <strong>Kinderschutzbeauftragten</strong> für ausreichend.</p>
<p>Die <strong>Kinderkommission</strong> soll die Aufgabe haben, sich durch Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen und öffentliche Äußerungen für die Interessen der Kinder, die in Niedersachsen leben, einzusetzen. Ihr Aufgabenbereich<span id="more-199"></span> soll die Herstellung der Chancengerechtigkeit für die Belange von Kindern und Jugendlichen durch Verbesserung der Bildungssituation und eine bessere soziale Integration, die Förderung des Aufwachsens ohne psychische und physische Gewalt, die Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an sie betreffenden Entscheidungsprozessen sowie die Bekämpfung von Kinderarmut und Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder und Jugendlichen umfassen. Die Kinderkommission soll als Ausschuss eigener Art jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied und einen Stellvertreter pro Fraktion haben. Alle ordentlichen Mitglieder der Kinderkommission sollen aus den Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration benannt werden. Der Kommissionsvorsitz soll jährlich zwischen den ordentlichen Kommissionsmitgliedern wechseln. Für ihre Aufgabenerledigung sollen der Kinderkommission folgende Instrumente zur Verfügung stehen: öffentliche Anhörungen, Stellungnahmen und Empfehlungen zu wichtigen kinderpolitischen Themen; nichtöffentliche Expertengespräche, um zu relevanten Themen Standpunkte zu entwickeln; Öffentlichkeitsarbeit zu Themen, die für Kinder und Jugendliche von allgemeinem Interesse sind. Der Kinderkommission soll das Recht eingeräumt werden, selbstständig Anträge mit der klaren Zielrichtung für eine verstärkte Partizipation von Kindern und Jugendlichen im Landtag einzubringen, wenn diese Anträge in der Kommission konsensual beschlossen wurden. Die neu geschaffene Position des Landesbeauftragten für Kinderschutz soll gestrichen und dessen Haushaltsmittel sollen der Arbeit der Kinderkommission zur Verfügung gestellt werden.</p>
<p>Für die Einrichtung einer Kinderkommission sprechen sich die Oppositionsfraktionen von SPD, Grünen und Linken aus. Deren Antrag wird damit begründet, dass Kinder sich nur schwer politisch organisieren könnten und vielmehr darauf angewiesen seien, dass Erwachsene, Verbände oder politische Gremien ihre Interessen berücksichtigten. Deshalb solle nach dem erfolgreichen Vorbild des Deutschen Bundestages und des Bayrischen Landtages eine Kinderkommission eingerichtet werden. Damit setze der Landtag nach der Verankerung von Kinderrechten in der Niedersächsischen Verfassung ein Signal, dass er die Kinder und Jugendlichen in besonderer Weise in die Fürsorge und Obhut eines parlamentarischen Gremiums nehmen wolle. Die Kinderkommission solle unter anderem ein Wächteramt im Interesse der Kinder und Jugendlichen ausüben. Sie solle außerdem im besten Sinne des Wortes parlamentarische und außerparlamentarische Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche sein und entsprechende politische Akzente setzen. Sie solle auch Ansprechpartnerin sein für Verbände, Organisationen und Einrichtungen, die sich mit Anliegen von Kindern und Jugendlichen beschäftigten. Damit rückten diese Themen auch mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit.</p>
<p>Die für 2011 vorgesehene Neueinrichtung eines <strong>Landesbeauftragten für den Kinderschutz</strong> sei mit der Einrichtung der Kinderkommission überflüssig. Nach Aussage von Heinrich Heggemann, parlamentarischer Referent der SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag, sei der Beauftragte mit einem Jahresbudget von 5.000 Euro nach Ansicht der Fraktion nur ein „Feigenblatt“. Bisher habe er seine Arbeit nicht aufgenommen und darüber hinaus sei unklar, wer diese Funktion überhaupt übernehmen solle. Während der Bundestag schon seit 1988 über ein derartiges Gremium verfüge, verharre der Landtag in Hannover seither in Regungslosigkeit, so der sozialpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Uwe Schwarz. Die Grünen-Fraktion im Niedersächsischen Landtag befürchtet nach Aussage von deren stellvertretender Vorsitzenden Miriam Staudte, dass ein Kinderschutzbeauftragter vor allem dazu diene, einem Abgeordneten der Regierungsfraktionen einen neuen Titel zu verschaffen. Gewünscht sei aber ein parteiübergreifender Austausch. Die Kinderkommission könnte selbst Anträge in den Landtag einbringen. Das wäre wichtig, weil es für die Grünen-Fraktion oft so aussehe, als ob die Sozial- und Kinderpolitiker in CDU und FDP gerne etwas anschieben oder unterstützen wollten, die Fraktionen aber ihre Veto einlegten. In Niedersachsen sei jedes fünfte Kind von Armut bedroht und eine Kinderkommission daher überfällig. Patrick Humke, sozialpolitischer Sprecher der Linken-Fraktion, stellte fest, dass den Kindern laut Verfassung ein Mindestmaß an Teilhabe zustehe. Die Regierung setze sich mit ihrer „Sparzwang-Logik“ aber über die Rechte der Kinder hinweg. Der Umstand, dass selbst der Vorsitzende der Berliner Bundestagskinderkommission, der CDU-Politiker Eckhard Pols, Kinderkommissionen auf Länderebene fordert, sollte aus Sicht der Oppositionsfraktionen auch die Regierungsfraktionen überzeugen.</p>
<p>Aus Sicht der Regierungsfraktionen von CDU und FDP ist ein <strong>Kinderschutzbeauftragter</strong> ausreichend. Die FDP-Fraktion sieht bei einem einzelnen Beauftragten bessere Möglichkeiten, sich für die Belange der Kinder einzusetzen. Nach Aussage des sozialpolitischen Sprechers Roland Riese wäre eine Kinderschutzkommission des Landes, die nach dem Vorbild der Kinderkommission des Bundestages eingerichtet würde, nur beschränkt handlungsfähig. Kommissionen dieser Art seien in der Regel auf das Einstimmigkeitsprinzip verpflichtet. Dieses gelte beispielsweise auch in der Integrationskommission des Landtages. Aus diesem Grund werde in solchen Kommissionen mehr debattiert als entschieden während ein Kinderschutzbeauftragter unabhängiger handeln könne. Vom Gesetzgeber sei zu erwarten, dass er bei allen relevanten Vorhaben den Kinderschutz berücksichtige. Weiter führt Riese aus, der Kinderschutz sei von der niedersächsischen Verfassung herab durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften geregelt. Für den Kinderschutz seien umfängliche ehrenamtliche Organisationen und Verbände tätig. Der Kinderschutzbeauftragte werde keine Exekutivaufgaben übernehmen können. Im Zusammenwirken mit der Fachverwaltung des Landes, vor allem also dem Referat des Sozialministeriums, werde er jedoch politische Kontaktstelle für den Kinderschutz sein können und als Sprachrohr besser wahrgenommen werden können, als eine Kommission.</p>
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	</item>
		<item>
		<title>Kosten der Unfallversicherung</title>
		<link>http://pflegekinderrecht.wordpress.com/2011/03/29/kosten-der-unfallversicherung/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Mar 2011 15:13:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pflegekinderrecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[I. Problemstellung Sind junge Menschen im Rahmen von Leistungen nach dem SGB VIII bei Pflegepersonen untergebracht, gehört gem. § 39 SGB VIII zur Leistung auch die Sicherstellung ihres notwendigen Unterhalts. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)[1] zum 01.10.2005 umfassen die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt gem. § 39 Abs. [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=pflegekinderrecht.wordpress.com&amp;blog=14572941&amp;post=194&amp;subd=pflegekinderrecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="text-decoration:underline;"><a href="http://pflegekinderrecht.files.wordpress.com/2011/03/ap4ad4e076b6748_medium.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-195" title="ap4ad4e076b6748_medium" src="http://pflegekinderrecht.files.wordpress.com/2011/03/ap4ad4e076b6748_medium.jpg?w=300&#038;h=225" alt="" width="300" height="225" /></a>I. Problemstellung</span></strong></p>
<p>Sind junge Menschen im Rahmen von Leistungen nach dem SGB VIII bei Pflegepersonen untergebracht, gehört gem. <a href="http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/08/index.php?norm_ID=0803900">§ 39 SGB VIII</a> zur Leistung auch die Sicherstellung ihres notwendigen Unterhalts. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)<a href="#_ftn1">[1]</a> zum 01.10.2005 umfassen die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt gem. <a href="http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/08/index.php?norm_ID=0803900">§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII</a> auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson.</p>
<p>In diesem Zusammenhang soll in Bezug auf die Beiträge zur Unfallversicherung untersucht werden, ob sie für jede Pflegeperson oder nur einmal pro Pflegekind zu erstatten sind (II.), bis zu welcher Höhe (III.) und welchen Inhalt die Unfallversicherung haben darf, um erstattungsfähig zu sein (IV.).</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">II. Pro Pflegeperson oder pro Pflegekind?</span></strong></p>
<p>Die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII werden grundsätzlich kindbezogen gewährt, fallen also je untergebrachten Menschen an. Dagegen dienen die Aufwendungen der Pflegepersonen für Beiträge zur Unfallversicherung der Sicherung der Pflegepersonen gegen Risiken und betreffen nicht den unmittelbaren Bedarf des Pflegekindes<a href="#_ftn2">[2]</a>. <span id="more-194"></span>Gerade in Konstellationen, in denen mehrere Pflegepersonen oder Pflegekinder beteiligt sind, also bei einer Unterbringung bei Paaren oder bei einer Unterbringung mehrerer Kinder in derselben Pflegefamilie, stellt sich die Frage, ob die Erstattungspflicht pro Pflegeperson oder pro Pflegekind besteht.</p>
<p>Nach allgemeiner Ansicht sind die Leistungen zur Unfallversicherung unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder nur einmalig, aber bei Pflegeeltern ggf. beiden Personen zu gewähren<a href="#_ftn3">[3]</a>. Entscheidend dafür, ob der Partner/die Partnerin auch als Pflegeperson anzusehen sei und damit einen entsprechenden Anspruch habe, soll sein, ob er oder sie ebenfalls Leistungen nach dem SGB VIII erbringe<a href="#_ftn4">[4]</a>.</p>
<p>Vorausgesetzt wird, dass Art und Umfang der Pflege- und Erziehungsleistungen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten, dass die Geeignetheit als Pflegeperson durch das Jugendamt festgestellt worden ist, dass der Partner/die Partnerin mit der anderen Pflegeperson im gleichen Haushalt lebt, wobei die Art der Bindung des Paares unerheblich ist, und dass er oder sie ebenfalls den Willen hat das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufzunehmen<a href="#_ftn5">[5]</a>.</p>
<p>Zum Teil wird gefordert, dass auch die zweite Pflegeperson nach dem Pflegevertrag die Verantwortung für Erziehung und Betreuung übernommen hat<a href="#_ftn6">[6]</a>. Dies erscheint jedoch zu eng, da die Risiken im Zusammenhang mit der Vollzeitpflege unabhängig von der Unterzeichnung eines Pflegevertrages bestehen. Dieser kann nur Indizwirkung haben, entscheidend ist die tatsächliche Leistungserbringung im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Jugendamt und Pflegeperson<a href="#_ftn7">[7]</a>.</p>
<p>Ob die zweite Pflegeperson darüber hinaus erwerbstätig ist, soll unerheblich sein. Begründet wird dies mit der Zielrichtung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, Pflegepersonen gegen entsprechende Risiken zu schützen<a href="#_ftn8">[8]</a>. Die private Unfallversicherung umfasse nach ihrem Sinn und Zweck die Risiken im privaten Bereich, während der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Pflegeperson nur nach einem Arbeitsunfall und bei beruflich bedingten Krankheiten greife (§ 7 Abs. 1 SGB VII)<a href="#_ftn9">[9]</a>. Allein durch letztere wäre die Pflegeperson also nicht ausreichend abgesichert. Auch der zeitliche Umfang der Betreuung durch die erwerbstätige Pflegeperson soll keine Rolle spielen. Eine Pflegeperson, die einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehe, sei jedenfalls für den Zeitraum schutzbedürftig, in dem sie als Pflegeperson für das bei ihr untergebrachte Pflegekind zuständig sei, da die von der privaten Unfallversicherung abgedeckten Risiken unabhängig vom zeitlichen Umfang der jeweiligen Betreuung durch die jeweilige Pflegeperson im Rahmen der Familienpflege bestünden<a href="#_ftn10">[10]</a>.</p>
<p>Bei leistungserbringenden Paaren besteht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung beider Pflegepersonen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">III. Höhe</span></strong></p>
<p>Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der zu erstattenden Aufwendungen werden zur Orientierung überwiegend die Beiträge zu einer gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von derzeit 79 Euro pro Jahr herangezogen<a href="#_ftn11">[11]</a>. Nachgewiesene Aufwendungen in Höhe dieses Betrags seien stets als angemessen anzusehen<a href="#_ftn12">[12]</a>.</p>
<p>Laut der Verwaltungsvorschrift der Freien Hansestadt Bremen zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege<a href="#_ftn13">[13]</a> reduziert sich der Betrag auf bis zu 50 Euro jährlich, sofern die Pflegeperson mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Maximal wird für beide Pflegeeltern ein Betrag von 130 Euro jährlich übernommen.</p>
<p>Dagegen wird auch vertreten, die Frage der Angemessenheit unter Zugrundelegung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten<a href="#_ftn14">[14]</a>. Beiträge von bis zu 15 Euro monatlich könnten akzeptiert werden<a href="#_ftn15">[15]</a>.</p>
<p>Da in allgemeiner Familienpflege mit der privaten Unfallversicherung die Risiken abgesichert werden, die mit der Pflege und Erziehung des Kindes verbunden sind, sind bei der Erstattung von Aufwendungen zur Unfallversicherung ggf. auch adäquat erhöhte Beiträge zu übernehmen, sofern die private Unfallversicherung nach dem Versicherungsvertrag bei mehreren Pflegekindern teurer wird<a href="#_ftn16">[16]</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">IV. Inhalt</span></strong></p>
<p>Grundsätzlich sind sowohl Beiträge aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung als auch Beiträge zu einer privaten, freiwillig finanzierten Unfallversicherung erstattungsfähig<a href="#_ftn17">[17]</a>.</p>
<p>Wie die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mitgeteilt hat<a href="#_ftn18">[18]</a>, folgt die Bewertung der Unfallversicherungspflicht für Vollzeitpflegepersonen nach übereinstimmender Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) grundsätzlich dem Steuerrecht. Das bedeutet, dass bei Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII grundsätzlich keine Versicherungspflicht für die Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">1. Gesetzliche Unfallversicherung</span></strong></p>
<p>Ausgenommen hiervon sind Pflegeeltern in der Vollzeitpflege, die mehr als sechs Pflegekinder im Haushalt aufgenommen haben.</p>
<p>Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis besteht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII und beginnt mit dem Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Vollzeitpflege. Für diesen Versicherungsschutz sind die Eltern gem. § 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII selbst beitragspflichtig. Grundsätzlich besteht eine Anmeldepflicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gem. § 192 Abs. 1 SGB VII.</p>
<p>In diesen Fällen können die Beiträge zur Berufsgenossenschaft, in denen eine Unfallversicherungspflicht besteht, nach § 39 SGB VIII erstattet werden. Insofern geben die Berufsgenossenschaften auch den Rahmen bzw. die Inhalte für die Unfallversicherung vor.</p>
<p>Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege beispielsweise erstreckt sich der Versicherungsschutz für Vollzeitpflegepersonen auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten<a href="#_ftn19">[19]</a>. Der Versicherungsschutz umfasst dort alle Tätigkeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stehen. Wird eine Vollzeitpflegeperson bei ihrer Tätigkeit durch einen Unfall verletzt, erhält sie Entschädigungsleistungen von der BGW. Das Leistungsspektrum umfasst im Wesentlichen Heilbehandlungen (z.B. Kosten für ärztliche Behandlung, Physiotherapie), Teilhabeleistungen (z.B. Berufshilfe, soziale Rehabilitation) und Geldleistungen (z.B. Verletztengeld, Rente).</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;"><br />
</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">2. Private Unfallversicherung</span></strong></p>
<p>In allen anderen Fällen, also bei sechs oder weniger Pflegekindern, müssen die Pflegeeltern, um sich abzusichern, eine private Unfallversicherung abschließen.</p>
<p>Eine private Unfallversicherung enthält in der Regel keine Leistungseinschränkung nach Lebensbereichen, deckt also grundsätzlich alle Unfallrisiken im häuslichen und beruflichen Bereich, einschließlich der Arbeitsunfälle aus einer Erwerbstätigkeit, ab<a href="#_ftn20">[20]</a>. Auf Anforderungen an die Form der Unfallversicherung wurde daher verzichtet<a href="#_ftn21">[21]</a>. Der Rahmen wird durch die Inhalte der gesetzlichen Unfallversicherung vorgegeben<a href="#_ftn22">[22]</a>.</p>
<p><strong><span style="text-decoration:underline;">V. Zusammenfassung</span></strong></p>
<p>Leistungen zur Unfallversicherung sind unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder nur einmalig, aber bei Pflegeeltern ggf. beiden Personen zu gewähren. Pflegeperson und damit Anspruchsberechtigter ist, wer Leistungen nach dem SGB VIII erbringt, wobei u.a. Art und Umfang der Pflege- und Erziehungsleistungen oder Zusammenleben von Pflegeperson und Partner/ Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt Indizwirkung haben können. Ob die zweite Pflegeperson darüber hinaus erwerbstätig ist, ist ebenso unerheblich wie der zeitliche Umfang der Betreuung durch sie im Falle der Erwerbstätigkeit. Bei leistungserbringenden Paaren besteht also grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung beider Pflegepersonen.</p>
<p>Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der zu erstattenden Aufwendungen werden zur Orientierung überwiegend die Beiträge zu einer gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von derzeit 79 Euro pro Jahr herangezogen. Vertreten wird auch, im Einzelfall Beiträge in Höhe von bis zu 15 Euro im Monat zu akzeptieren. In Bremen bestimmt eine Verwaltungsvorschrift, dass sich der Betrag auf bis zu 50 Euro jährlich reduziert, sofern die Pflegeperson mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist und dass für beide Pflegeeltern ein Betrag von maximal 130 Euro jährlich übernommen wird. Sofern die private Unfallversicherung nach dem Versicherungsvertrag bei mehreren Pflegekindern teurer wird, sind ggf. auch adäquat erhöhte Beiträge zu übernehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht für die Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn sie hat mehr als sechs Pflegekinder in ihrem Haushalt aufgenommen. In diesem Fall können die Beiträge zur Berufsgenossenschaft, in denen eine Unfallversicherungspflicht besteht, erstattet werden. Insofern geben die Berufsgenossenschaften auch den Rahmen bzw. die Inhalte für die Unfallversicherung vor. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege beispielsweise erstreckt sich der Versicherungsschutz für Vollzeitpflegepersonen auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Bei sechs oder weniger Pflegekindern kann sich die Pflegeperson durch eine private Unfallversicherung absichern, deren Rahmen durch die Inhalte der gesetzlichen Unfallversicherung vorgegeben wird.</p>
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<hr size="1" />
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<p><a href="#_ftnref"></a><sup>0[1]</sup> Vom 08.09.2005, BGBl. I S. 2729.</p>
</div>
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<p><a href="#_ftnref"></a><sup>0[2]</sup> Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. vom 18. Januar 2007 im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge e. V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII) (im Folgenden: DIJuF-Gutachten 2007), abrufbar unter: http://www.dijuf.de/de/projekte/tagespflege.html, S.25.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref"></a><sup>0[3]</sup> VG Köln, Urt. vom 20.12.2007 – 26 K 4302/06, juris-Rn. 25; vgl. Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII (AZ V- 31-20/ks), Nr. 2.3, abrufbar unter: http://www.blja.bayern.de/themen/erziehung/vollzeitpflege/TextOffice_Richtlinien33.html; Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2010, (im Folgenden: DV-Empfehlungen 2010), abrufbar unter: https://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/Kinder_und_Jugendhilfe, S. 2.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref"></a><sup>0[4]</sup> DIJuF-Gutachten 2007, S. 26.</p>
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<p><a href="#_ftnref"></a><sup>0[5]</sup> DIJuF-Gutachten 2007, S. 26.</p>
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<p><a href="#_ftnref"></a><sup>0[6]</sup> <em>Stähr,</em> in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rn. 20b.</p>
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<p><a href="#_ftnref"></a><sup>0[7]</sup> Vgl. DIJuF-Gutachten 2007, S. 26.</p>
</div>
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<p><a href="#_ftnref"></a><sup>0[8]</sup> Vgl. VG Köln, Urt. vom 20.12.2007 – 26 K 4302/06, juris-Rn. 25.</p>
</div>
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<p><a href="#_ftnref"></a><sup>0[9]</sup> DIJuF-Gutachten 2007, S. 26 f.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[10]</a> VG Köln, Urt. vom 20.12.2007 – 26 K 4302/06, juris-Rn. 25.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[11]</a> <em>Wiesner</em>, in: Wiesner, SGB VIII, § 39 Rn. 32 c; <em>Stähr, </em>in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rn. 20b; DV-Empfehlungen 2010, S. 2.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[12]</a> <em>Fischer, </em>in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, § 39 Rn. 22.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[13]</a> Brem.ABl. 2009 S. 495.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[14]</a> VG Köln, Urt. vom 20.12.2007 – 26 K 4302/06, juris-Rn. 33.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[15]</a> DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.01.2006, JAmt 2006, 84, 85.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[16]</a> DIJuF-Gutachten 2007, S. 28.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[17]</a> <em>Tillmanns, </em>in:  MüKo-BGB, § 39 SGB VIII Rn. 7.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[18]</a> Lt. Jugendamt Verden – Fachdienst Jugend und Familie, E-Mail vom 18.08.2010.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[19]</a> http://www.bgw-online.de/internet/generator/Navi-bgw-online/NavigationLinks/Kundenzentrum/</p>
<p>Versicherung/FAQ/Vollzeit-und-Bereitschaftspflegepersonen/navi.html</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[20]</a> Vgl. Verwaltungsvorschrift der Freien Hansestadt Bremen zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege, Brem.ABl. 2009 S. 495, 496.</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[21]</a> Lt. Abteilung Junge Menschen und Familie, Referat Erziehungs- und Eingliederungshilfen bei der bremischen Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, E-Mail vom 06.09.2010</p>
</div>
<div>
<p><a href="#_ftnref">[22]</a> Lt. Jugendamt Verden – Fachdienst Jugend und Familie, E-Mail vom 06.09.2010.</p>
</div>
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<p><strong><span style="text-decoration:underline;"><br />
</span></strong></p>
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