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Posts Tagged ‘Sorgerecht’

Im Moment wabern sieben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Thema elterliche Sorge durch die Fachwelt. Richter/innen der Familiengerichte verweisen auf eine „neue Rechtsprechung“. Die elterliche Sorge der leiblichen Eltern habe wieder mehr Bedeutung. Rückführungen seien nun leichter möglich. Pflegekinder haben dadurch keinen dauerhaften Bestand mehr. Auch Pflegeeltern sind verunsichert. Jugendämter versuchen unter Verweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aggressiver Umgangswünsche der leiblichen Eltern durchzusetzen.

Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014 sieben Entscheidungen getroffen, die sich mit der elterlichen Sorge leiblicher Eltern beschäftigen. In allen sieben Fällen wurden Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte mit der Maßgabe aufgehoben, sich noch einmal ganz genau zu überlegen, ob hier wirklich ein Entzug der elterlichen Sorge angezeigt war.

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Neulich im Amtsgericht. Der leiblichen, alleinsorgeberechtigten Mutter waren Teile der elterlichen Sorge entzogen und dem Jugendamt als Amtspfleger übertragen worden. Und zwar die Teilbereiche Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und das Recht Anträge nach dem SGB VIII zu stellen. So weit so gut. Nachdem das Kind seit mehr als sieben Jahren, praktisch von Geburt an bei den Pflegeeltern lebte, stellten diese (endlich) den Antrag, die Pflegschaft auf sie als Einzelpersonen zu übertragen.

Ob dies nach dieser langen Zeit überhaupt noch möglich ist und wie die Gerichte solche Situationen behandeln erfahren Sie hier:

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Wenn sorgeberechtigte Eltern die Ausübung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern (freiwillig) übertragen wollen, ist das möglich. Zuständig ist das Familiengericht. Lebt ein Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie kann die Ausübung der elterlichen Sorge mit Zustimmung des Gerichts auf die Pflegeeltern übertragen werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 1630 Abs. 3 BGB.

Hier erfahren Sie mehr:

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Folgender Fall: Die leibliche Mutter hatte das alleinige elterliche Sorgerecht. Sie war mit dem Vater bei der Geburt nicht verheiratet. Eine Sorgeerklärung hat sie nicht unterschrieben. Ihr wurde das Sorgerecht entzogen und auf einen Vormund übertragen. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie. Damit ist die leibliche Mutter auch einverstanden. Der leibliche Vater , der nie das Sorgerecht oder Teile davon hatte, aber nicht. Er will das Kind bei sich zu Hause, zusammen mit seiner Mutter betreuen und versorgen. Er wendet sich mit seinem Wunsch auf Herausgabe des Kindes an das Jugendamt. Dort wird der Wunsch des Vaters grundsätzlich unterstützt, es müsse aber noch geklärt werden, wie die Betreuung des Kindes dort tatsächlich sichergestellt werden solle. Der Amtsvormund hält das Kind in der Pflegefamilie zwar für gut versorgt, unterstützt aber auch den Wunsch des Vaters, sein leibliches Kind zu sich zu holen. Der Vater wird immer drängender und verlangt fast täglich vom Jugendamt und von den Pflegeeltern die Herausgabe des Kindes. Daraufhin stellen die Pflegeeltern einen Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung. Diese wird auch vom zuständigen Amtsgericht erlassen. Obwohl der Herausgabeberechtigte, der Amtsvormund, gar nicht die Herausgabe verlangt hat. Jedenfalls geht der leibliche Vater in die Beschwerde. Und nimmt sie kurz darauf wieder zurück. Nachdem das Oberlandesgericht ihn darauf hingewiesen hat, dass er gar nicht beschwerdebefugt ist.

Wie die Beschwerdeberechtigung des nicht sorgeberechtigten Vaters rechtlich zu bewerten ist finden Sie hier:

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Nach § 1632 BGB gilt:

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

Damit kann derjenige oder diejenige, der/die das Sorgerecht für ein Kind hat, von jedem die Herausgabe des Kindes verlangen.

Mehr der Bedeutung von § 1632 BGB und seinen Auswirkungen erfahren Sie im vollständigen Artikel zu diesem Thema:

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Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) will die Kinderrechte im Grundgesetz verankern, so berichtete kürzlich der SPIEGEL (Ausgabe 33/2014). Hinter dieser Forderung steht besonders der Wunsch, die Rechte von Kindern, die in Pflegefamilien leben, zu stärken. Die Union hingegen fürchtet, dass durch Schwesigs Pläne die starke Stellung der leiblichen Eltern gefährdet wird. Inwieweit kann ein geändertes Grundgesetz das Wohl der Kinder tatsächlich verbessern?

Mehr zu den einzelnen Paragraphen und ihrer Bedeutung erfahren Sie im vollständigen Artikel zu diesem Thema:

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Es gibt immer mal wieder Fälle, in denen bestellt das Gericht die oder den Betreuer/in der leiblichen Eltern zum Vormund oder Pfleger für das in einer Pflegefamilie lebende Kind. Ist den leiblichen Eltern, beispielsweise aus psychischen oder anderen medizinischen Gründen, das Recht entzogen, insgesamt oder teilweise (Gesundheit, Vermögen, Behördenangelegenheiten) für sich selbst zu sorgen, wird für sie ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt. Diese trifft dann im Sinne der Betroffenen die Entscheidungen. Hat die so unter Betreuung stehende Person ein leibliches Kind, wird geprüft, ob sie die elterliche Sorge ganz oder teilweise selbst ausüben kann. Wir das verneint und es muss für das Kind ein Vormund oder ein Pfleger bestellt werden, ist zu prüfen, wer für diese Aufgabe in Betracht kommt. Nur wenn eine geeignete Einzelperson nicht zur Verfügung steht, kann das Jugendamt als Amtsvormund bestellt werden.

Hier können Sie den Beitrag zu Ende lesen:

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Ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zeigt erneut deutlich auf, wie schwierig und schwach die Rechtsposition von Pflegeeltern ist. Wird, wie in diesem Fall das Pflegekind vom Jugendamt mit Zustimmung der sorgeberechtigten leiblichen Eltern aus der Pflegefamilie herausgenommen, findet eine gerichtliche Kontrolle dieses Handeln der staatlichen Behörde Jugendamt nicht statt.

Die Pflegeeltern können ausschließlich versuchen, eine (schwache) Verbleibensordnung zu erlangen. Das scheitert aber oftmals schon daran, dass zwischen Herausnahme und In–Gang-kommen des amtsgerichtlichen Verfahrens soviel Zeit vergeht, dass das Kind dann schon aus Zeitgründen nicht wieder zurückgeführt werden kann. Zudem beäugen Familienrichter Pflegeeltern deutlich kritischer, wenn ihnen das (fremde) Kind vom fürsorgenden Jugendamt genommen wurde nach dem Motto „da wird schon was dran sein“.

Warum die Verwaltungsgerichte eine Überprüfung der Herausnahme durch das Jugendamt ablehnen erfahren Sie in der Urteilsbegründung auf der Westerholt + Partner Website:

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Auch das BGB kennt verschiedene Instrumente, um eine vorübergehende oder dauerhafte Kontinuität der Lebensverhältnisse in der Pflegefamilie abzusichern; jedoch weisen diese allesamt Defizite auf:

Zwar ist die Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern (nicht durch Dritte, weil dann eine erneute Trennung des Kindes von seinen Bezugspersonen erforderlich wird) das sichere Mittel zur Kontinuitätssicherung, erlangt doch das Kind durch die gerichtliche Entscheidung die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Pflegeeltern (§ 1754 Abs. 1 BGB) und kann dieses neue Verwandschaftsverhältnis nur unter ganz engen Voraussetzungen wieder beseitigt werden (§§ 1759 BGB). Um zu dieser Kontinuität zu gelangen, ist aber vor allem die Einwilligung der (Herkunfts-)Eltern erforderlich (§ 1747 Abs. 1 BGB), die nur unter sehr engen Voraussetzungen (§ 1748 Abs. 1 S. 1 bzw. 2 BGB), die über diejenigen von § 1666 BGB hinausgehen, ersetzt werden kann. Angesichts dieser hohen Hürden kommt die Adoption als Möglichkeit der rechtlichen Verstetigung der Lebensverhältnisse nur selten in Betracht, obwohl dieser Weg nach § 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII vom Jugendamt ernsthaft zu prüfen ist.

Erfahren Sie hier, warum auch die Vormundschaft nicht das ideale Mittel zur Kontinuitätssicherung ist:

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Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieses Recht steht grundsätzlich den Pflegeeltern ebenso zu wie den Herkunftseltern. Zwar hat der EuGHMR den Schutz des Familienlebens der Herkunftseltern immer mit dem Hinweis in den Vordergrund gestellt, die Inpflegegabe sei grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen, die beendet werden müsse, sobald die Umstände dies erlauben. Allerdings hat er zugleich betont, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des in Pflege gegebenen Kindes und denen der Eltern auf Zusammenführung der Familie hergestellt werden müsse; dabei komme dem Kindeswohl besondere Bedeutung zu und dieses könne je nach Art und Gewicht das Elterninteresse überwiegen…

Hier können Sie den Beitrag zu Ende lesen:

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