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Archive for the ‘Finanzen’ Category

Dauerpflegekinder haben nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsabgaben sowie bestimmten Vorsorgeversicherungen 75 Prozent ihres Einkommens an das Jugendamt abzuführen. Damit werden die Kosten der Maßnahme, unter anderem das Pflegegeld, das die (sozialen) Eltern erhalten, gedeckt. Angerechnet wird nur laufendes Einkommen, also keine gelegentlichen Verdienste durch Ferienjobs oder Ähnliches. Vermögen wird nur bei volljährigen Hilfsempfängern angerechnet.

Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, etwa wenn mit dem Einkommen ein völlig anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt wird. Mehr zu diesem Thema und den Ausnahmen der Anrechnung erfahren Sie hier:

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Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt im Falle eines Falles Anwalts- und Gerichtskosten. Eine solche Versicherung kann im Streitfall wirklich sehr hilfreich und wichtig sein. In vielen Fällen stellen Versicherungsnehmer jedoch im Schadensfall fest, dass gerade für diesen Fall kein Deckungsschutz erteilt wird. darum ist es wichtig, mit dem Versicherungsvertreter- oder Makler im Vorfeld genau abzusprechen, welche Risiken gedeckt sein sollen.

Grundsätzlich sind Dauerpflegekinder mit vom Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung umfasst. Dennoch sollte man den Einzug des Pflegekindes der Versicherung melden. Manche Gesellschaften verlangen oder erwarten das. Zu klären ist auch der Fall der Trennung der Pflegeeltern. Dieses sollte der Versicherung umgehend mitgeteilt werden, damit klargestellt wird, wer weiterhin vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Hier können Sie den Beitrag zu Ende lesen:

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I. Problemstellung

Sind junge Menschen im Rahmen von Leistungen nach dem SGB VIII bei Pflegepersonen untergebracht, gehört gem. § 39 SGB VIII zur Leistung auch die Sicherstellung ihres notwendigen Unterhalts. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)[1] zum 01.10.2005 umfassen die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt gem. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson.

In diesem Zusammenhang soll in Bezug auf die Beiträge zur Unfallversicherung untersucht werden, ob sie für jede Pflegeperson oder nur einmal pro Pflegekind zu erstatten sind (II.), bis zu welcher Höhe (III.) und welchen Inhalt die Unfallversicherung haben darf, um erstattungsfähig zu sein (IV.).

II. Pro Pflegeperson oder pro Pflegekind?

Die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII werden grundsätzlich kindbezogen gewährt, fallen also je untergebrachten Menschen an. Dagegen dienen die Aufwendungen der Pflegepersonen für Beiträge zur Unfallversicherung der Sicherung der Pflegepersonen gegen Risiken und betreffen nicht den unmittelbaren Bedarf des Pflegekindes[2]. (mehr …)

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I. Problemstellung

Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geleistet, so wird gem. § 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sichergestellt. Die Sicherstellung erfolgt durch laufende Leistungen, die in der jugendamtlichen Praxis gemeinhin als „Pflegegeld“ bezeichnet werden.

Zu den Kosten der Hilfe werden das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VIII herangezogen. Dabei tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 91 Abs. 5 SGB VIII die Kosten unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags. Konkret bedeutet dies, dass die Kosten in voller Höhe vom Jugendamt übernommen werden müssen und Einkommen oder Vermögen der berechtigten Personen erst im Rahmen der Kostenheranziehung berücksichtigt werden dürfen. Die finanziellen Verhältnisse der Berechtigten werden folglich nicht bei der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe, sondern bei der Heranziehung zu den Kosten berücksichtigt.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Einkünfte des Pflegekindes bei der Heranziehung zu berücksichtigen, ob insbesondere solche aus dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) darunter fallen. (mehr …)

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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2010 zur Frage der Zahlung von Altersvorsorgekosten der Pflegeeltern durch das Jugendamt geäußert.

Nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII umfassen die im Fall einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu gewährenden laufenden Leistungen auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersicherung der Pflegeperson.

Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkennungs- und förderungsfähig sind private vermögensbildende Maßnahmen und Anlageformen, denen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt.

Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, ab dem – wenn auch nur als Ausnahme – die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann.

Für vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge zum Zweck der privaten Altersicherung ist dies die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Auch eine Kapital bildende Lebensversicherung kann eine nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernde private Maßnahme der Altersicherung sein

Und zwar dann, wenn ihnen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus der Versicherung nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres), fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können.

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I. Problemstellung

Wird Vermögen von Todes wegen erworben, so fällt eine Erbschaftssteuer an. Diese wird aufgrund des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von den Erwerbern erhoben. Ihre Höhe bemisst sich danach, welcher Steuerklasse der Erbe zuzuordnen ist. Diese entscheidet auch über den persönlichen Freibetrag, der von der Erhebung der Erbschaftssteuer ausgenommen ist.

Zu untersuchen ist, welcher Steuerklasse Pflegekinder zuzuordnen sind und welche Rechtsfolgen die Einordnung hat.

II. Gesetzliche Ausgangslage

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Der leibliche Vater hatte das Sparbuch von Antonia in seinem Besitz. Das hatte er ihr einfach nicht mitgegeben. Antonia war im Alter von 11 Jahren in eine Pflegefamilie gekommen. Auf dem Sparbuch waren immerhin 800€. Die hatte Antonia von ihrer Oma, die inzwischen gestorben war, geschenkt bekommen. An das Sparbuch hatte sie bei der ganzen Aufregung, neue Familie, Abschied von der Schwester, Tod der Oma, nicht mehr gedacht. Leider. Erst als sie volljährig wurde, fiel es ihr wieder ein. „Wo ist das Sparbuch?“ Der leibliche Vater zuckte nur mit den Schultern. „Das Geld ist weg. (mehr …)

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Die Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII ist eine Leistung für die Herkunftseltern. Sie wird erbracht von den Jugendämtern, die mit der Durchführung Pflegeeltern beauftragen. Das Jugendamt geht mit der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zugleich die Verpflichtung ein, den Unterhalt des Kindes in dieser Familie zu gewährleisten und sicherzustellen. Für beide Aufgaben (Leistungserbringung + Sicherstellung Lebensunterhalt) erhalten die Pflegeeltern ein Pflegegeld für ihr Pflegekind nach § 39 SGB VIII. Dieses ist jedoch untrennbar mit der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII verbunden. Endet diese Hilfe, endet auch der Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld.

Das Pflegegeld setzt sich aus zwei Elementen zusammen:

  • aus dem materiellen Teil, der der Unterhaltssicherung des Kindes dient,
  • aus dem so genannten Erziehungsgeld, das den Pflegeeltern für ihre erzieherische Arbeit zusteht. (mehr …)

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Jeder sollte eine Haftpflichtver-sicherung abgeschlossen haben, die im Falle einer Aufsichtspflichtver-letzung Schadensersatz leistet. Im Rahmen einer Familienhaftpflicht-versicherung können auch die Pflegekinder in der Haftpflichtver-sicherung der Pflegefamilie mit aufgenommen werden, da sie mit den Pflegeeltern in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Im Rahmen dieser Haftpflichtversicherung werden aber nur Schäden gegenüber Dritten akzeptiert. Schäden, die innerhalb der Pflegefamilie selbst passieren durch Aufsichtspflichtverletzungen der Pflegeeltern gegenüber ihren Pflegekindern, sind durch diese Versicherung nicht versichert. (mehr …)

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Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten werden und der Antragssteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Empfänger von Berufs- und Ausbildungsbeihilfe nach SGB III oder die nicht bei den Eltern leben und Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII untergebracht sind. (mehr …)

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