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Archive for the ‘Pflegegeld’ Category

Grundsätzlich haben auch Kinder Anspruch auf die Leistungen aus der Pflegeversicherung. Also auf Leistungen (Geld- oder Sachleistung durch Pflegedienst) zum Ausgleich einer besonderen Pflegebedürftigkeit (Reinigen, Versorgen, Beschützen). Das Besondere dabei ist, dass Kinder, besonders Säuglinge, einen „natürlichen Pflegebedarf“ haben. Danach wäre eigentlich jedes (Klein-) Kind ein Pflegefall. Das ist aber nicht gewollt.

Um dennoch die Leistungen der Pflegeversicherung auch für Kinder erhalten zu können, wird, wie bei Erwachsenen geprüft, welcher Pflegebedarf besteht über das normale Maß hinaus. Das „normale Maß“ ist bei Erwachsenen Null. Dort gibt es keine „natürliche Pflegebedürftigkeit“.

Bei Kindern ist dies anders. Hier wird vom tatsächlichen Pflegebedarf des Kindes der „natürliche Pflegebedarf“ abgezogen. Der Unterschied, also das Mehr an Pflegebedarf, dass für das kranke oder behinderte Kind gegenüber einem gesunden, nichtbehindertem erforderlich ist, bestimmt die Pflegestufe.

Kurz gesagt: (Tatsächlicher Pflegebedarf) minus (natürlicher Pflegebedarf) = (Pflegebedarf im Sinne der Pflegeversicherung).

Um diesen Unterschied feststellen zu können, wird in den Begutachtungsrichtlinien des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) der „natürliche Pflegebedarf“ genauso in Minuten aufgelistet, wie der für eine Pflegestufe erforderliche Pflegebedarf.

Hier können Sie den Beitrag zu Ende lesen:

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)

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Ein junges Paar hatte sich für die Aufnahme eines Pflegekindes beworben. Er war IT-Techniker, sie Verwaltungsangestellte in einem Großen Krankenhaus. Nun stand eine Vermittlung kurz bevor. Die Pflegemutter meinte nun, sofort einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Chef schließen zu müssen, um sich voll und ganz dem kleinen Pflegekind widmen zu können. Aufhebungsvertrag? Muss das sein? Mit dieser Frage kamen beide zu mir als Anwalt. (mehr …)

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Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt für das Jahr 2011, die monatlichen Pauschalbeträge für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege für Kinder und Jugendlichen um 0,9 Prozent zu erhöhen. Außerdem sollte der Erstattungsbeitrag zur Unfallversicherung angepasst werden. In seinen Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen setzt sich der Deutsche Verein dafür ein, die monatlichen Pauschalbeträge für die Kosten des Sachaufwandes sowie die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen um 0,9 Prozent zu steigern. (mehr …)

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Sind junge Menschen im Rahmen von Leistungen nach dem SGB VIII bei Pflegepersonen untergebracht, gehört gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Leistung auch die Sicherstellung ihres notwendigen Unterhalts. Dieser umfasst gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

Zu untersuchen ist in diesem Zusammenhang, ob Pflegegeld im Rahmen der Vollzeitpflege nach §§ 33, 39 SGB VIII auf Leistungen nach dem SGB II – ggf. nur teilweise – angerechnet werden kann. (mehr …)

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Wer Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beantragt, muss angeben was er ansonsten für Einkünfte hat. Angerechnet wird aber nicht jedes Einkommen. So hat jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, das Pflegegeld nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit es ein Entgelt für den mit der Betreuung der Erziehung verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand darstellt. Die darüber hinaus gehenden Beträge für den Sachaufwand stellen dem gegenüber einen Bedarf des Kindes dar und sind nicht dem Einkommen der Pflegepersonen zu zuschlagen.  (mehr …)

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Junge volljährige Pflegekinder haben grundsätzlich auch dann einen Rechtsanspruch darauf, Volljährigenhilfe als Fortsetzungshilfe gewährt zu bekommen, wenn eine schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme weder begonnen wurde noch angestrebt wird. Die Verselbstständigung im Rahmen der zu prüfenden Erziehungshilfe kann, muss aber nicht, einen eigenen Haushalt bedeuten.

Keine Voraussetzung für die Gewährung der Volljährigenhilfe ist, dass bei Abschluss der Volljährigenhilfe der Prozess

der Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ohne jede Fremdhilfe erreicht sein muss.

Ist Volljährigenhilfe als Fortsetzungshilfe zu gewähren, bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zum Eintritt in die Volljährigkeit zuständig war.

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Die Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII ist eine Leistung für die Herkunftseltern. Sie wird erbracht von den Jugendämtern, die mit der Durchführung Pflegeeltern beauftragen. Das Jugendamt geht mit der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zugleich die Verpflichtung ein, den Unterhalt des Kindes in dieser Familie zu gewährleisten und sicherzustellen. Für beide Aufgaben (Leistungserbringung + Sicherstellung Lebensunterhalt) erhalten die Pflegeeltern ein Pflegegeld für ihr Pflegekind nach § 39 SGB VIII. Dieses ist jedoch untrennbar mit der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII verbunden. Endet diese Hilfe, endet auch der Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld.

Das Pflegegeld setzt sich aus zwei Elementen zusammen:

  • aus dem materiellen Teil, der der Unterhaltssicherung des Kindes dient,
  • aus dem so genannten Erziehungsgeld, das den Pflegeeltern für ihre erzieherische Arbeit zusteht. (mehr …)

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