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Posts Tagged ‘Gerichtsurteil’

Im Moment wabern sieben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Thema elterliche Sorge durch die Fachwelt. Richter/innen der Familiengerichte verweisen auf eine „neue Rechtsprechung“. Die elterliche Sorge der leiblichen Eltern habe wieder mehr Bedeutung. Rückführungen seien nun leichter möglich. Pflegekinder haben dadurch keinen dauerhaften Bestand mehr. Auch Pflegeeltern sind verunsichert. Jugendämter versuchen unter Verweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aggressiver Umgangswünsche der leiblichen Eltern durchzusetzen.

Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014 sieben Entscheidungen getroffen, die sich mit der elterlichen Sorge leiblicher Eltern beschäftigen. In allen sieben Fällen wurden Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte mit der Maßgabe aufgehoben, sich noch einmal ganz genau zu überlegen, ob hier wirklich ein Entzug der elterlichen Sorge angezeigt war.

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)

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Ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zeigt erneut deutlich auf, wie schwierig und schwach die Rechtsposition von Pflegeeltern ist. Wird, wie in diesem Fall das Pflegekind vom Jugendamt mit Zustimmung der sorgeberechtigten leiblichen Eltern aus der Pflegefamilie herausgenommen, findet eine gerichtliche Kontrolle dieses Handeln der staatlichen Behörde Jugendamt nicht statt.

Die Pflegeeltern können ausschließlich versuchen, eine (schwache) Verbleibensordnung zu erlangen. Das scheitert aber oftmals schon daran, dass zwischen Herausnahme und In–Gang-kommen des amtsgerichtlichen Verfahrens soviel Zeit vergeht, dass das Kind dann schon aus Zeitgründen nicht wieder zurückgeführt werden kann. Zudem beäugen Familienrichter Pflegeeltern deutlich kritischer, wenn ihnen das (fremde) Kind vom fürsorgenden Jugendamt genommen wurde nach dem Motto „da wird schon was dran sein“.

Warum die Verwaltungsgerichte eine Überprüfung der Herausnahme durch das Jugendamt ablehnen erfahren Sie in der Urteilsbegründung auf der Westerholt + Partner Website:

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)

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Im folgenden Beitrag geht es um ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2013. Das Gericht beschäftigte sich mit einem Fall, bei dem die leiblichen Eltern eines Kindes, welches dauerhaft in einer Pflegefamilie lebt, gegen eine – vom Jugendamt genehmigte – katholische Taufe des Kindes klagten, weil sie nur mit einer evangelischen Taufe einverstanden waren.

Das Amtsgericht genehmigte nach Anhörung aller Beteiligten die katholische Taufe. Dagegen legten die leiblichen Eltern beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz Beschwerde ein.

Wie das Oberlandesgericht entschieden hat und mit welcher Begründung können Sie hier nachlesen:

Zum Beitrag auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)

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Das Oberlandesgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, wie viel Umgang ein leiblicher Vater haben sollte, der sein Kind, dass schon seit vielen Jahren in einer Pflegefamilie lebt, noch niemals gesehen hat. Ein Fall, dem jedem Pflegekind passieren kann: Der leibliche Vater meldet sich plötzlich. Das Jugendamt hatte dem leiblichen Vater hier vier Kontakte im Jahr á einer Stunde in Begleitung zugebilligt. „Das reicht“ hatte auch das zuständige Familiengericht gesagt. Das Oberlandesgericht Hamm hat zunächst bemerkenswerte (und kluge) Ausführungen zu den typischen Bindungen eines Pflegekindes gemacht. Dort heißt es unter anderem:

Besteht ein Pflegeverhältnis über einen längeren Zeitraum, entwickelt sich daraus gerade bei Inobhutnahme von Kleinkindern eine Beziehung, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält.

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Der leibliche Vater hatte das Sparbuch von Antonia in seinem Besitz. Das hatte er ihr einfach nicht mitgegeben. Antonia war im Alter von 11 Jahren in eine Pflegefamilie gekommen. Auf dem Sparbuch waren immerhin 800€. Die hatte Antonia von ihrer Oma, die inzwischen gestorben war, geschenkt bekommen. An das Sparbuch hatte sie bei der ganzen Aufregung, neue Familie, Abschied von der Schwester, Tod der Oma, nicht mehr gedacht. Leider. Erst als sie volljährig wurde, fiel es ihr wieder ein. „Wo ist das Sparbuch?“ Der leibliche Vater zuckte nur mit den Schultern. „Das Geld ist weg. (mehr …)

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Das Landgericht hat Hannover hat zur Frage der Vormundschaft für Pflegeeltern einen Beschluss gefasst, dem eigentlich nichts mehr hinzuzufügen ist:

Die Pflegeltern waren zum Vormund der Kinder zu bestellen. Das Gericht hat das Jugendamt als (Amts-) Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Es kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlich einzeln zum Vormund geeignete Person nicht vorhanden ist. Daraus ergibt sich eine eindeutige gesetzliche Rangfolge zu Gunsten natürlicher Personen, die Bestellung des Jugendamtes ist die Ausnahme. (mehr …)

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ab sofort alle Väter, ob sie bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet waren oder nicht, beantragen können, dass sie das Sorgerecht für das Kind bekommen. Das war bislang nicht so. Bislang war es so, dass nur dann wenn man mit der Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet war, nach der Trennung beim Familiengericht prüfen lassen konnte, ob das Kind besser beim Vater oder besser bei der Mutter lebt. Das konnten Väter, früher die nichtehelichen Väter, die bei der Geburt des Kindes mit der Mutter nicht verheiratet waren, bislang nicht. Diese konnten nur dann das Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter bekommen, wenn die Mutter nicht erziehungsgeeignet ist und der Vater besser erziehungsgeeignet ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat dadurch eine ganz deutliche Veränderung der sorgerechtlichen Situation in Deutschland geschaffen. (mehr …)

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Die Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII ist eine Leistung für die Herkunftseltern. Sie wird erbracht von den Jugendämtern, die mit der Durchführung Pflegeeltern beauftragen. Das Jugendamt geht mit der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zugleich die Verpflichtung ein, den Unterhalt des Kindes in dieser Familie zu gewährleisten und sicherzustellen. Für beide Aufgaben (Leistungserbringung + Sicherstellung Lebensunterhalt) erhalten die Pflegeeltern ein Pflegegeld für ihr Pflegekind nach § 39 SGB VIII. Dieses ist jedoch untrennbar mit der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII verbunden. Endet diese Hilfe, endet auch der Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld.

Das Pflegegeld setzt sich aus zwei Elementen zusammen:

  • aus dem materiellen Teil, der der Unterhaltssicherung des Kindes dient,
  • aus dem so genannten Erziehungsgeld, das den Pflegeeltern für ihre erzieherische Arbeit zusteht. (mehr …)

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Jeder sollte eine Haftpflichtver-sicherung abgeschlossen haben, die im Falle einer Aufsichtspflichtver-letzung Schadensersatz leistet. Im Rahmen einer Familienhaftpflicht-versicherung können auch die Pflegekinder in der Haftpflichtver-sicherung der Pflegefamilie mit aufgenommen werden, da sie mit den Pflegeeltern in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Im Rahmen dieser Haftpflichtversicherung werden aber nur Schäden gegenüber Dritten akzeptiert. Schäden, die innerhalb der Pflegefamilie selbst passieren durch Aufsichtspflichtverletzungen der Pflegeeltern gegenüber ihren Pflegekindern, sind durch diese Versicherung nicht versichert. (mehr …)

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Das OVG Bremen hatte über das Pflegegeld für ein Kind zu entscheiden, dass bei seiner Tante lebt, nachdem seine Mutter gestorben war. Das Jugendamt hatte es zunächst abgelehnt, überhaupt Pflegegeld zu bezahlen. Das sei nicht notwendig, da das Kind ja bei Verwandten leben würde. Die müssten sich unentgeltlich um das Kind kümmern. Da das Kind zudem weder auffällig noch schwierig sei, bestehe gar Erziehungshilfebedarf. Der Fall sei schlicht kein Fall für das Jugendamt. (mehr …)

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