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Posts Tagged ‘Pflegekind’

Familie Z. hat drei Pflegekinder: Nele, Fenja und Antonia. Alle drei leben schon seit vielen Jahren in der Familie. Kontakt zur Herkunftsfamilie gibt es bei allen drei nicht. Alles ist gut. Der Kontakt zum Jugendamt konnte besser nicht sein. Man versteht sich, schließlich ist man sich in allem einig. Die Pflegeeltern haben inzwischen sogar die Vormundschaft für alle drei Kinder bekommen, und das Jugendamt hat nichts dagegen.

Dennoch. Es führte kein Weg daran vorbei: Es musste mal wieder ein Hausbesuch gemacht werden.

Wie die Geschichte weitergeht und wieso ein Aschenbecher der Familie dabei eine große Rolle spielte erfahren Sie hier:

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Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht gemäß § 1632 Abs. 4 BGB von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Der Zeitbegriff ist nicht absolut, sondern kinderpsychologisch zu verstehen und muss sich am kindlichen Zeitbefinden, insbesondere der Erlebnisverarbeitung von Kindern, orientieren. Maßgeblich ist insoweit, ob das Kind in der Pflegezeit seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat.

Es ist letztlich entscheidend die Frage aufzuklären, ob und wie lange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre.

Hier erfahren Sie mehr:

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Neulich im Amtsgericht. Der leiblichen, alleinsorgeberechtigten Mutter waren Teile der elterlichen Sorge entzogen und dem Jugendamt als Amtspfleger übertragen worden. Und zwar die Teilbereiche Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und das Recht Anträge nach dem SGB VIII zu stellen. So weit so gut. Nachdem das Kind seit mehr als sieben Jahren, praktisch von Geburt an bei den Pflegeeltern lebte, stellten diese (endlich) den Antrag, die Pflegschaft auf sie als Einzelpersonen zu übertragen.

Ob dies nach dieser langen Zeit überhaupt noch möglich ist und wie die Gerichte solche Situationen behandeln erfahren Sie hier:

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Folgender Fall: Die leibliche Mutter hatte das alleinige elterliche Sorgerecht. Sie war mit dem Vater bei der Geburt nicht verheiratet. Eine Sorgeerklärung hat sie nicht unterschrieben. Ihr wurde das Sorgerecht entzogen und auf einen Vormund übertragen. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie. Damit ist die leibliche Mutter auch einverstanden. Der leibliche Vater , der nie das Sorgerecht oder Teile davon hatte, aber nicht. Er will das Kind bei sich zu Hause, zusammen mit seiner Mutter betreuen und versorgen. Er wendet sich mit seinem Wunsch auf Herausgabe des Kindes an das Jugendamt. Dort wird der Wunsch des Vaters grundsätzlich unterstützt, es müsse aber noch geklärt werden, wie die Betreuung des Kindes dort tatsächlich sichergestellt werden solle. Der Amtsvormund hält das Kind in der Pflegefamilie zwar für gut versorgt, unterstützt aber auch den Wunsch des Vaters, sein leibliches Kind zu sich zu holen. Der Vater wird immer drängender und verlangt fast täglich vom Jugendamt und von den Pflegeeltern die Herausgabe des Kindes. Daraufhin stellen die Pflegeeltern einen Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung. Diese wird auch vom zuständigen Amtsgericht erlassen. Obwohl der Herausgabeberechtigte, der Amtsvormund, gar nicht die Herausgabe verlangt hat. Jedenfalls geht der leibliche Vater in die Beschwerde. Und nimmt sie kurz darauf wieder zurück. Nachdem das Oberlandesgericht ihn darauf hingewiesen hat, dass er gar nicht beschwerdebefugt ist.

Wie die Beschwerdeberechtigung des nicht sorgeberechtigten Vaters rechtlich zu bewerten ist finden Sie hier:

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Wenn leiblichen Eltern die elterliche Sorge oder Teile davon entzogen wurde, wird ein Vormund (bei vollständigem Entzug) oder ein Pfleger (teilweiser Entzug) bestellt. Das ist in der Regel das zuständige Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger.

Da der Gesetzgeber jedoch dem (ehrenamtlichen) Einzelvormund oder Einzelpfleger den Vorzug gibt, haben Pflegeeltern die Möglichkeit zu beantragen, dass die Vormundschaft oder Pflegschaft auf sie übertragen wird. Sind diese geeignet, liegt also nichts Strafrechtliches gegen sie vor und nehmen sie ihre Aufgabe als Pflegeeltern ordnungsgemäß wahr, wird das in der Regel auch gemacht. Wobei es viele Jugendämter nicht gerne sehen, dass Pflegeeltern ihnen plötzlich als quasi sorgeberechtigte Eltern gegenüber sitzen. Darum wird in manchen Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren hart gerungen.

Hier können Sie den Beitrag zu Ende lesen:

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Umgang. Immer wieder Umgang. Es vergeht kaum ein anwaltlicher Arbeitstag, an dem nicht irgendwie das Thema Umgang Thema ist. Folgendes daher vorab grundsätzlich zum Thema Umgang der in Pflegefamilien lebenden (Pflege-) Kinder:

In § 1626 Abs. 3 BGB steht:

„Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“.

Es besteht also eine Regelvermutung: Umgang mit beiden Elternteilen dienst dem Kindeswohl.

Aber gilt diese Vermutung nur für Trennungs- und Scheidungskinder oder auch für Pflegekinder? Mehr der Bedeutung von § 1626 BGB und seinen Auswirkungen erfahren Sie im vollständigen Artikel zu diesem Thema:

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Nach § 1632 BGB gilt:

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

Damit kann derjenige oder diejenige, der/die das Sorgerecht für ein Kind hat, von jedem die Herausgabe des Kindes verlangen.

Mehr der Bedeutung von § 1632 BGB und seinen Auswirkungen erfahren Sie im vollständigen Artikel zu diesem Thema:

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Es gibt immer mal wieder Fälle, in denen bestellt das Gericht die oder den Betreuer/in der leiblichen Eltern zum Vormund oder Pfleger für das in einer Pflegefamilie lebende Kind. Ist den leiblichen Eltern, beispielsweise aus psychischen oder anderen medizinischen Gründen, das Recht entzogen, insgesamt oder teilweise (Gesundheit, Vermögen, Behördenangelegenheiten) für sich selbst zu sorgen, wird für sie ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt. Diese trifft dann im Sinne der Betroffenen die Entscheidungen. Hat die so unter Betreuung stehende Person ein leibliches Kind, wird geprüft, ob sie die elterliche Sorge ganz oder teilweise selbst ausüben kann. Wir das verneint und es muss für das Kind ein Vormund oder ein Pfleger bestellt werden, ist zu prüfen, wer für diese Aufgabe in Betracht kommt. Nur wenn eine geeignete Einzelperson nicht zur Verfügung steht, kann das Jugendamt als Amtsvormund bestellt werden.

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Neulich im Jugendamt. Frage der Pflegemutter: Ich bringe zum Hilfeplangespräch eine gute Freundin als Beistand mit. Dann bin ich nicht so aufgeregt. Antwort Jugendamt: „Das geht nicht. Da die leibliche Mutter noch das volle Sorgerecht hat, haben Pflegeeltern keinen Anspruch auf einen Beistand“.

Ob die Auffassung vom Jugendamt rechtlich gesehen stimmt und welche Rechte und Kompetenzen ein solcher Beistand besitzt erfahren Sie hier:

 

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Dauerpflegekinder haben nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsabgaben sowie bestimmten Vorsorgeversicherungen 75 Prozent ihres Einkommens an das Jugendamt abzuführen. Damit werden die Kosten der Maßnahme, unter anderem das Pflegegeld, das die (sozialen) Eltern erhalten, gedeckt. Angerechnet wird nur laufendes Einkommen, also keine gelegentlichen Verdienste durch Ferienjobs oder Ähnliches. Vermögen wird nur bei volljährigen Hilfsempfängern angerechnet.

Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, etwa wenn mit dem Einkommen ein völlig anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt wird. Mehr zu diesem Thema und den Ausnahmen der Anrechnung erfahren Sie hier:

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