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Posts Tagged ‘Pflegeeltern’

Familie Z. hat drei Pflegekinder: Nele, Fenja und Antonia. Alle drei leben schon seit vielen Jahren in der Familie. Kontakt zur Herkunftsfamilie gibt es bei allen drei nicht. Alles ist gut. Der Kontakt zum Jugendamt konnte besser nicht sein. Man versteht sich, schließlich ist man sich in allem einig. Die Pflegeeltern haben inzwischen sogar die Vormundschaft für alle drei Kinder bekommen, und das Jugendamt hat nichts dagegen.

Dennoch. Es führte kein Weg daran vorbei: Es musste mal wieder ein Hausbesuch gemacht werden.

Wie die Geschichte weitergeht und wieso ein Aschenbecher der Familie dabei eine große Rolle spielte erfahren Sie hier:

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Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht gemäß § 1632 Abs. 4 BGB von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Der Zeitbegriff ist nicht absolut, sondern kinderpsychologisch zu verstehen und muss sich am kindlichen Zeitbefinden, insbesondere der Erlebnisverarbeitung von Kindern, orientieren. Maßgeblich ist insoweit, ob das Kind in der Pflegezeit seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat.

Es ist letztlich entscheidend die Frage aufzuklären, ob und wie lange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre.

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Die (sozialpädagogische und psychologische) Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) ist nicht leicht. Die jungen Leute kommen aus vielen verschiedenen Ländern. Sie sprechen oft völlig unbekannte Sprachen und wenn, nur gebrochenes englisch. Sie sind größtenteils auf sich alleine gestellt. Sie orientieren sich an Adressen unbekannter Personen oder an Treffen von Menschen aus ihrer Region, denen es ähnlich geht. Sie sind eigentlich alle durch Ereignisse in ihrer Heimat und vor allem die oft monatelange Flucht traumatisiert. Die meisten sind emotional deutlich jünger als es ihr Alter aussagt. Das wahre Alter ist oft unbekannt. Viele wissen selbst nicht so genau, wann sie geboren sind, Urkunden sind in der Regel nicht vorhanden.
Die Anforderungen an diese Pflegefamilien sind daher immens.

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Neulich im Amtsgericht. Der leiblichen, alleinsorgeberechtigten Mutter waren Teile der elterlichen Sorge entzogen und dem Jugendamt als Amtspfleger übertragen worden. Und zwar die Teilbereiche Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und das Recht Anträge nach dem SGB VIII zu stellen. So weit so gut. Nachdem das Kind seit mehr als sieben Jahren, praktisch von Geburt an bei den Pflegeeltern lebte, stellten diese (endlich) den Antrag, die Pflegschaft auf sie als Einzelpersonen zu übertragen.

Ob dies nach dieser langen Zeit überhaupt noch möglich ist und wie die Gerichte solche Situationen behandeln erfahren Sie hier:

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Wenn sorgeberechtigte Eltern die Ausübung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern (freiwillig) übertragen wollen, ist das möglich. Zuständig ist das Familiengericht. Lebt ein Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie kann die Ausübung der elterlichen Sorge mit Zustimmung des Gerichts auf die Pflegeeltern übertragen werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 1630 Abs. 3 BGB.

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Pflegeeltern müssen manchmal einen Anwalt beauftragen. Wenn sie einen Verbleibensantrag stellen, sich in einem Sorgerechtsverfahren beteiligen, einen Umgangsantrag abwehren, ein erhöhtes Pflegegeld erstreiten wollen oder beantragen, dass ihnen die Vormundschaft übertragen wird. Kosten, die nicht unerheblich sein können.

Ob diese Kosten als „außergewöhnliche Belastungen“ in der privaten Steuerklärung berücksichtigt werden können, ist eine schwierige und nur uneindeutig zu beantwortende Frage.

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Wenn leiblichen Eltern die elterliche Sorge oder Teile davon entzogen wurde, wird ein Vormund (bei vollständigem Entzug) oder ein Pfleger (teilweiser Entzug) bestellt. Das ist in der Regel das zuständige Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger.

Da der Gesetzgeber jedoch dem (ehrenamtlichen) Einzelvormund oder Einzelpfleger den Vorzug gibt, haben Pflegeeltern die Möglichkeit zu beantragen, dass die Vormundschaft oder Pflegschaft auf sie übertragen wird. Sind diese geeignet, liegt also nichts Strafrechtliches gegen sie vor und nehmen sie ihre Aufgabe als Pflegeeltern ordnungsgemäß wahr, wird das in der Regel auch gemacht. Wobei es viele Jugendämter nicht gerne sehen, dass Pflegeeltern ihnen plötzlich als quasi sorgeberechtigte Eltern gegenüber sitzen. Darum wird in manchen Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren hart gerungen.

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Umgang. Immer wieder Umgang. Es vergeht kaum ein anwaltlicher Arbeitstag, an dem nicht irgendwie das Thema Umgang Thema ist. Folgendes daher vorab grundsätzlich zum Thema Umgang der in Pflegefamilien lebenden (Pflege-) Kinder:

In § 1626 Abs. 3 BGB steht:

„Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“.

Es besteht also eine Regelvermutung: Umgang mit beiden Elternteilen dienst dem Kindeswohl.

Aber gilt diese Vermutung nur für Trennungs- und Scheidungskinder oder auch für Pflegekinder? Mehr der Bedeutung von § 1626 BGB und seinen Auswirkungen erfahren Sie im vollständigen Artikel zu diesem Thema:

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Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) will die Kinderrechte im Grundgesetz verankern, so berichtete kürzlich der SPIEGEL (Ausgabe 33/2014). Hinter dieser Forderung steht besonders der Wunsch, die Rechte von Kindern, die in Pflegefamilien leben, zu stärken. Die Union hingegen fürchtet, dass durch Schwesigs Pläne die starke Stellung der leiblichen Eltern gefährdet wird. Inwieweit kann ein geändertes Grundgesetz das Wohl der Kinder tatsächlich verbessern?

Mehr zu den einzelnen Paragraphen und ihrer Bedeutung erfahren Sie im vollständigen Artikel zu diesem Thema:

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Es gibt immer mal wieder Fälle, in denen bestellt das Gericht die oder den Betreuer/in der leiblichen Eltern zum Vormund oder Pfleger für das in einer Pflegefamilie lebende Kind. Ist den leiblichen Eltern, beispielsweise aus psychischen oder anderen medizinischen Gründen, das Recht entzogen, insgesamt oder teilweise (Gesundheit, Vermögen, Behördenangelegenheiten) für sich selbst zu sorgen, wird für sie ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt. Diese trifft dann im Sinne der Betroffenen die Entscheidungen. Hat die so unter Betreuung stehende Person ein leibliches Kind, wird geprüft, ob sie die elterliche Sorge ganz oder teilweise selbst ausüben kann. Wir das verneint und es muss für das Kind ein Vormund oder ein Pfleger bestellt werden, ist zu prüfen, wer für diese Aufgabe in Betracht kommt. Nur wenn eine geeignete Einzelperson nicht zur Verfügung steht, kann das Jugendamt als Amtsvormund bestellt werden.

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